(1) Die außerordentliche Vorrückung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Gehaltsstufen. Die außerordentliche Beförderung gewährt Beamten, deren Dienstposten im geltenden Stellenplan nicht als bewertet ausgewiesen ist, jene besoldungsrechtliche Stellung, die der höchsten Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe (A/VIII, B/VII, C/V) von Beamten entspricht, deren Dienstposten als bewertet ausgewiesen ist.
(2) Die außerordentliche Aufzahlung ist die Gewährung des Gehaltsansatzes der entsprechenden Gehaltsstufe der höchsten Dienstklasse bereits vor der außerordentlichen Beförderung.
(3) Die im Abs 1 und 2 genannten Maßnahmen erfolgen nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen sind.
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