Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Monatsbezüge werden gekürzt:
1.Ziffer einsaus Anlass einer Suspendierung (§ 48);aus Anlass einer Suspendierung (Paragraph 48,);
2.Ziffer 2bei teilbeschäftigten Beamten (§§ 12i, 12j und 15h dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 bzw 8a VKG);bei teilbeschäftigten Beamten (Paragraphen 12 i,, 12j und 15h dieses Gesetzes, Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder Paragraphen 8, bzw 8a VKG);
3.Ziffer 3bei Beamten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist;bei Beamten, denen gemäß den Paragraphen 28,, 29 Absatz eins, oder 31 Absatz 2 bis 4 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist;
4.Ziffer 4während einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 4;während einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 37, Absatz 4 ;,
5.Ziffer 5während einer Rahmenzeit gemäß § 15g.während einer Rahmenzeit gemäß Paragraph 15 g,
(2)Absatz 2Die Kürzung des Monatsbezuges aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
2.Ziffer 2über den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder
3.Ziffer 3der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
(3)Absatz 3Einem Beamten,
1.Ziffer einsdessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 12i, § 12j oder § 15h herabgesetzt worden ist oderdessen regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 12 i,, Paragraph 12 j, oder Paragraph 15 h, herabgesetzt worden ist oder
2.Ziffer 2der eine Teilbeschäftigung nach den § 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,der eine Teilbeschäftigung nach den Paragraph 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nimmt,
gebührt der Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Bezugsbemessung wird abweichend von § 89 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 oder 2 gilt.gebührt der Monatsbezug gemäß Paragraph 71, Absatz 2, in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Bezugsbemessung wird abweichend von Paragraph 89, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins, oder 2 gilt.
(3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs 3 gebühren die Zulagen gemäß § 71 Abs 2 Z 2 (mit Ausnahme der Kinderzulage und der im § 97 Abs 3 aufgezählten Zulagen) sowie die Zulagen gemäß § 71 Abs 4 in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.Abweichend von Absatz 3, gebühren die Zulagen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, (mit Ausnahme der Kinderzulage und der im Paragraph 97, Absatz 3, aufgezählten Zulagen) sowie die Zulagen gemäß Paragraph 71, Absatz 4, in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.
(3b)Absatz 3 bWährend der Rahmenzeit nach § 15g gebührt dem Beamten ein Monatsbezug, der entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand aus, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land gemäß § 94 oder bei Beamten des Ruhestandes gemäß § 43 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.Während der Rahmenzeit nach Paragraph 15 g, gebührt dem Beamten ein Monatsbezug, der entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand aus, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land gemäß Paragraph 94, oder bei Beamten des Ruhestandes gemäß Paragraph 43, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3c)Absatz 3 cWährend einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 15j gebühren dem Beamten Monatsbezüge in der im § 92a Abs 1a geregelten Höhe. Die Bezugsänderung am Ende der Wiedereingliederungsteilzeit wird abweichend von § 89 mit dem Tag der Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.Während einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 15 j, gebühren dem Beamten Monatsbezüge in der im Paragraph 92 a, Absatz eins a, geregelten Höhe. Die Bezugsänderung am Ende der Wiedereingliederungsteilzeit wird abweichend von Paragraph 89, mit dem Tag der Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.
(4)Absatz 4Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 31 Abs 2 bis 4 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 89 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 31, Absatz 2 bis 4 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von Paragraph 89, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(5)Absatz 5Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 28 oder § 29 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 89 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 28, oder Paragraph 29, Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von Paragraph 89, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(6)Absatz 6Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 94 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von Paragraph 94, in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(7)Absatz 7Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8)Absatz 8Die Monatsbezüge entfallen:
1.Ziffer einsfür die Dauer eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h sowie eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;für die Dauer eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 15 h, sowie eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
2.Ziffer 2wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
3.Ziffer 3für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 29 Abs 3 oder 30, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den Paragraphen 29, Absatz 3, oder 30, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 bis 11 des Bundesbezügegesetzes oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(9)Absatz 9Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Absatz 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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