Anl. 1 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Amtstitel, besondere Ernennungserfordernisse,
DefinitivstellungserfordernisseI. Teilrömisch eins. Teil
A) Dienstzweige, Dienstklassen, Amtstitel

Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A)

Dienstzweige:

1 Amtsärztlicher Dienst

2 Fürsorgeärztlicher Dienst

3 Höherer sozialmedizinischer Dienst

4 Dienst der Ärzte an den Landeskliniken

5 Amtstierärztlicher Dienst

6 Höherer Verwaltungsdienst

7 Höherer Baudienst

8 Höherer technischer Dienst

9 Höherer forsttechnischer Dienst

10 Höherer landwirtschaftlicher Dienst

11 Höherer technischer Agrardienst

12 Höherer Archivdienst

13 Dienst der akademischen Restauratoren

14 Dienst der Apotheker

15 Höherer psychologischer Dienst

16 Höherer Redaktionsdienst

17 Höherer Wirtschaftsdienst

18 Wissenschaftlicher Dienst

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen III bis VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen III bis IX in Betracht.In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen römisch III bis römisch VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen römisch III bis römisch IX in Betracht.

Amtstitel:

In den Dienstklassen VIII und IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden:In den Dienstklassen römisch VIII und römisch IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden:

  1. 1.Ziffer einsim Amt der Landesregierung:Landesamtsdirektor, Stellvertreter des Landesamtsdirektors, Leiter einer Abteilung, Leiter einer Fachgruppe, Leiter der Landtagsdirektion, fachlicher Leiter des Sanitätswesens, des Veterinärwesens und des forsttechnischen Dienstes, Leiter des Landesarchivs;
  2. 2.Ziffer 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,);
  3. 3.Ziffer 3in den Bezirkshauptmannschaften:Leiter der Bezirkshauptmannschaft.
Gehobener Dienst (Verwendungsgruppe B)

Dienstzweige:

19 Landschaftliche Forstverwaltung

20 Gehobener Forstaufsichtsdienst

21 Gehobener Rechnungsdienst

22 Gehobener Archivdienst

23 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane

24 Gehobener Redaktionsdienst

25 Gehobener sozialer Betreuungsdienst

26 Gehobener statistischer Dienst

27 Gehobener Stenografendienst

28 Gehobener Verwaltungsdienst

29 Gehobener Gartenbaudienst

30 Gehobener technischer Dienst

31 Gehobener technischer Dienst bei den Agrarbehörden

32 Gehobener landwirtschaflicher Dienst

33 Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer

Dienst

33a Gehobener Hebammendienst

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen II bis VII in Betracht.In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen römisch II bis römisch VII in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

Fachdienst (Verwendungsgruppe C)

Dienstzweige:

34 Fachdienst der Bewährungshilfe

35 Fürsorgefachdienst

36 Gartenbaudienst

37 Medizinisch-technischer Fachdienst

38 Rechnungsfachdienst

39 Verwaltungsfachdienst

40 Technischer Fachdienst

41 Agrartechnischer Fachdienst

42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)42 (entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1995,)

43 Garagen- und Werkmeisterdienst

44 Werkstättenleiter

45 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

nach dem GuKG

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen I bis V in Betracht.In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse V kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch fünf kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

Mittlerer Dienst (Verwendungsgruppe D)

Dienstzweige:

47 Handwerker in der allgemeinen Verwaltung

48 Kanzleidienst

49 Kraftwagenlenker

50 Mittlerer Verwaltungsdienst

51 Mittlerer technischer Dienst

52 Sanitätshilfsdienst

52a Medizinischer Assistenzdienst

53 Dienst der Pflegeassistenzberufe

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen I bis IV in Betracht.In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch IV in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

B) Besondere Amtstitel

Den mit einer bestimmten Funktion betrauten Beamten stehen folgende besondere Amtstitel zu:

Funktion                           Besonderer Amtstitel

Landesamtsdirektor                 Landesamtsdirektor

Stellvertreter des                 Landesamtsdirektor-Stellvertreter

  Landesamtsdirektors

Leiter der Landtagsdirektion       Landtagsdirektor

Fachlicher Leiter des              Landessanitätsdirektor

  Landessanitätswesens

Stellvertreter des                 Landessanitätsinspektor

  Landessanitätsdirektors

Fachlicher Leiter des              Landesveterinärdirektor

  Veterinärwesens beim

  Amt der Landesregierung

Stellvertreter des                 Landesveterinärinspektor

  Landesveterinärdirektors

Leiter der Landesbaudirektion      Landesbaudirektor

Stellvertreter des                 Landesbaudirektor-Stellvertreter

  Landesbaudirektors

Leiter des forsttechnischen        Landesforstdirektor

  Dienstes beim Amt der

  Landesregierung

Stellvertreter des                 Landesforstinspektor

  Landesforstdirektors

Leiter des Landespressebüros       Chefredakteur

Leiter des Landesarchivs           Direktor

Leiter der Landesbuchhaltung       Landesbuchhaltungsdirektor

Leiter des geologischen Dienstes   Landesgeologe

Leiter des Landessportbüros        Landessportdirektor

Leiter einer                       Bezirkshauptmann

  Bezirkshauptmannschaft

ärztlicher Leiter einer            Ärztlicher Direktor

  Krankenanstalt

Leiter des Pflegedienstes          Pflegedirektor, Pflegedirektorin

Leiter einer medizinischen         Primararzt, Primarärztin

  Abteilung

Leiter der wirtschaftlichen,       Wirtschaftsdirektor

  administrativen und technischen

  Angelegenheiten einer

  Krankenanstalt

II. Teilrömisch II. Teil
Besondere Ernennungserfordernisse,
Definitivstellungserfordernisse

Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

A) Höherer Dienst
(Verwendungsgruppe A)Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer der Verwendung entsprechenden Hochschulausbildung.

Diese ist nachzuweisen durch:

  1. 1.Ziffer einsden Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung;den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet Paragraph 235, BDG 1979 sinngemäß Anwendung;
  2. 2.Ziffer 2den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs 2 des Fachhochschulgesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums § 235 BDG 1979 Anwendung.Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums Paragraph 235, BDG 1979 Anwendung.

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

   Dienstzweig             Ernennungs- und

                           Definitivstellungserfordernisse

1 Amtsärztlicher Dienst   Der Abschluß der medizinischen Studien

2 Fürsorgeärztlicher      und die Berechtigung zur selbständigen

   Dienst                  Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine

3 Höherer                 Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist

   sozialmedizinischer     ausgeschlossen.

   Dienst

4 Dienst der Ärzte an den

   Landeskliniken

5 Amtstierärztlicher      Der Abschluß der tierärztlichen Studien.

   Dienst

6 Höherer                 Der Abschluß der rechtswissenschaftlichen

   Verwaltungsdienst       Studien.

7 Höherer Baudienst       Der Abschluß der technischen Studien oder

                           der kulturtechnischen Studien.

8 Höherer technischer     Der Abschluß der technischen Studien, der

   Dienst                  montanistischen Studien, der Studien der

                           Bodenkultur, der Studien der Architektur

                           an der Akademie der bildenden Künste oder

                           der philosophischen Studien für

                           mathematisch-naturwissenschaftliche

                           Fächer.

9 Höherer                 Der Abschluß der forstwirtschaftlichen

   forsttechnischer        Studien. Für die Definitivstellung

   Dienst                  überdies die erfolgreiche Ablegung der

                           Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

10 Höherer                 Der Abschluß der landwirtschaftlichen

   landwirtschaftlicher    Studien.

   Dienst

11 Höherer technischer     Der Abschluß der Studien der Bodenkultur

   Agrardienst             in der forstwirtschaftlichen,

                           kulturtechnischen oder

                           landwirtschaftlichen Studienrichtung oder

                           der Studien der Geodäsie, der

                           Elektrotechnik oder des Maschinenbaues.

12 Höherer Archivdienst    Der Abschluß der philosophischen Studien,

                           der theologischen Studien, der

                           rechtswissenschaftlichen Studien, der

                           staatswissenschaftlichen Studien oder der

                           sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

                           Studien und die erfolgreiche Ablegung der

                           Staatsprüfung des österreichischen

                           Institutes für Geschichtsforschung.

13 Dienst der              Der Abschluß der Studien an der

   akademischen            Meisterschule für Konservierung und

   Restauratoren           Technologie an der Akademie der

                           bildenden Künste oder Abschluß der

                           Studien einer einschlägigen Fachrichtung

                           an einer anderen Hochschule. In allen

                           Fällen überdies der Nachweis einer

                           dreijährigen, besonderen

                           praktisch-künstlerischen Fachbildung oder

                           Verwendung im betreffenden Fachgebiet.

14 Dienst der              Der Abschluß der pharmazeutischen Studien

   Apotheker               und die erfolgreiche Ablegung der

                           praktischen Prüfung für den

                           Apothekerberuf nach Zurücklegung der

                           hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

                           Für Leiter von Apotheken überdies der

                           Nachweis der Berechtigung zur Leitung

                           einer öffentlichen Apotheke. Eine

                           Nachsicht vom Anstellungserfordernis ist

                           ausgeschlossen.

15 Höherer psychologischer Der Abschluss eines Studiums gemäß

   Dienst                  § 1 des Psychologengesetzes.

                           Für die Definitivstellung überdies die

                           erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den

                           höheren psychologischen oder

                           schulpsychologischen Dienst nach

                           einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder

                           die Zurücklegung einer mindestens

                           dreijährigen Lehrpraxis in einer den

                           Verwendungsgruppen L1 oder L2

                           entsprechenden Verwendung.

16 Höherer                 Der Abschluß eines einschlägigen

   Redaktionsdienst        Hochschulstudiums.

17 Höherer                 Der Abschluß der staatswissenschaftlichen

   Wirtschaftsdienst       Studien, der sozial- und

                           wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der

                           volkswirtschaftlichen oder sozial- und

                           wirtschaftsstatistischen

                           Studienrichtung oder der Studien an der

                           Hochschule für Welthandel.

18 Wissenschaftlicher      Der Abschluß der sozial- und

   Dienst                  wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der

                           Studien an der Hochschule für Welthandel

                           oder philosophischen Studien oder eine

                           wissenschaftliche Berufsvorbildung in

                           einer der Verwendung entsprechenden

                           Fachrichtung.

Für die Definitivstellung überdies die

erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung des Beamten entsprechenden

Bereich. Für die schriftliche Prüfung

kann in den Prüfungsvorschriften auch

eine Hausarbeit geschrieben werden. In

der Prüfungsvorschrift kann auch

bestimmt werden, daß der Prüfungssenat

eine vorgelegte wissenschaftliche

Veröffentlichung des Beamten als

erfolgreiche Ablegung der schriftlichen

Prüfung oder eines bestimmten Teiles

derselben werten kann.

B) Gehobener Dienst
(Verwendungsgruppe B)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Als Reifeprüfung gilt auch:

  1. 1.Ziffer einsdas Diplom einer Akademie für Sozialarbeit;
  2. 2.Ziffer 2der Abschluss der für einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (§ 6 des Fachhochschulgesetzes);der Abschluss der für einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (Paragraph 6, des Fachhochschulgesetzes);
  3. 3.Ziffer 3die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung;
  4. 4.Ziffer 4eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird.

Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

  1. a)Litera aPflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums):
    1. aa)Sub-Litera, a, aDeutsch,
    2. bb)Sub-Litera, b, bGeschichte und Sozialkunde und
    3. cc)Sub-Litera, c, cGeographie und Wirtschaftskunde; und
  2. b)Litera bNach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums bis zur
    1. 6.Ziffer 6Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in Sub-Litera, a, a bis cc angeführten Fächer:
      1. aa)Sub-Litera, a, aFremdsprache,
      2. bb)Sub-Litera, b, beine weiter Fremdsprache,
      3. cc)Sub-Litera, c, cMathematik,
      4. dd)Sub-Litera, d, dPhysik,
      5. ee)Sub-Litera, e, eChemie,
      6. ff)Sub-Litera, f, fNaturgeschichte.

Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Erfordernisse und Definitifstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

   Dienstzweig             Ernennungs- und

                           Definitivstellungserfordernisse

19 Gehobener               Die Reifeprüfung ist an einer höheren

   Forstaufsichtsdienst    Lehranstalt für Forstwirtschaft

                           (Försterschule) abzulegen. Dieses

                           Erfordernis wird für die Dienstklassen II

                           bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die

                           Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-

                           Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

                           372/1971, zutrifft.

                           Für die Defintivstellung überdies die

                           erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

                           für den Forstdienst.

20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an einer höheren

   Landwirtschaftlichen    Lehranstalt für Forstwirtschaft

   Forstverwaltung         (Försterschule) abzulegen. Dieses

                           Erfordernis wird für die Dienstklassen

                           II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf

                           die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-

                           Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

                           372/1971, zutrifft.

                           Für die Definitivstellung überdies die

                           erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

                           für den Försterdienst.

22 Gehobener Archivdienst  Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an

                           Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer

                           lebenden Fremdsprache der Nachweis der

                           Kenntnisse der lateinischen Sprache zu

                           erbringen.

23 Gehobener Dienst der

   Lebensmittelkontrollorgane

                           Überdies der Nachweis der fachlichen

                           Befähigung gemäß § 35 Abs. 6 des

                           Lebensmittelgesetzes 1975.

25 Gehobener sozialer      An Stelle der Reifeprüfung ist die

   Betreuungsdienst        erfolgreiche Absolvierung einer Akademie

                           für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für

                           gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule)

                           Ernennungserfordernis.

26 Gehobener               Die Prüfung für den gehobenen

   statistischer Dienst    statistischen Dienst kann auch durch die

                           Erbringung der

                           Definitivstellungserfordernisse für die

                           Dienstzweige 21, 28 und 30 ersetzt werden.

29 Gehobener               Die Reifeprüfung ist an der höheren

   Gartenbaudienst         Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für

                           Gartenbau abzulegen.

32 Gehobener               Die Reifeprüfung ist an einer höheren

   landwirtschaftlicher    landwirtschaftlichen Lehranstalt

   Dienst                  abzulegen.

                           Überdies eine zweijährige Praxis in dem

                           Fach, in dem der Beamte verwendet werden

                           soll.

33 Gehobener medizinisch-  An Stelle der Reifeprüfung ist

   und                     Ernennungserfordernis:

   veterinärmedizinisch-   a) für die medizinisch-technischen

   technischer Dienst         Dienste: die Erfüllung der

                              Voraussetzungen zur Ausübung des

                              gehobenen medizinisch-technischen

                              Dienstes nach dem MTD-Gesetz;

b) für die veterinärmedizinischtechnischen Dienste: die erfolgreiche

Absolvierung eines mindestens

zweisemestrigen Lehrganges an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität

oder einer veterinärmedizinischen

Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des

gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

33a Gehobener Hebammendienst An Stelle der Reifeprüfung ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Hebammendienstes nach

dem Hebammengesetz Ernennungserfordernis.

C) Fachdienst
(Verwendungsgruppe C)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.

Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in der Verordnung über die dienstliche Ausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines der oder beider vorgenannter Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder dass die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

  1. a)Litera anach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
  2. b)Litera bin der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen, oder
  3. c)Litera cdurch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter- Aufstiegsausbildung).

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

   Dienstzweig             Ernennungs- und

                           Definitivstellungserfordernisse

34 Fachdienst der          Überdies die erfolgreiche Ablegung der

   Bewährungshilfe         Prüfung für den Fachdienst der

35 Fürsorgefachdienst      Bewährungshilfe und den

                           Fürsorgefachdienst oder an Stelle der

                           vorgeschriebenen Verwendung und der

                           vorstehenden angeführten Erfordernisse

                           die erfolgreiche Absolvierung einer

                           Fachschule für Sozialarbeit

                           (Fürsorgeschule).

36 Gartenbaudienst         An Stelle der vorgeschriebenen

                           Verwendung:

                           a) die Absolvierung einer

                              landwirtschaftlichen Fachschule,

                              Fachrichtung Gartenbau,

                           b) die erfolgreiche Ablegung der

                              Meisterprüfung im Sinne der land-

                              und forstwirtschaftlichen

                              Berufsausbildungsvorschriften oder

                           c) eine sechsjährige Verwendung als

                              Gartenfacharbeiter, davon zwei Jahre

                              in probeweiser Verwendung im

                              Gartenbaudienst.

37 Medizinisch-technischer An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung

   Fachdienst              die Berechtigung zur Ausübung des

                           medizinisch-technischen Fachdienstes nach

                           den Bestimmungen des

                           Krankenpflegegesetzes.

40 Technischer Fachdienst  Die Zeit der Absolvierung einer

41 Agrartechnischer        einschlägigen mittleren Lehranstalt ist

   Fachdienst              bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in

                           die vorgeschriebene Verwendungszeit

                           einzurechnen, soweit sie nach Vollendung

                           des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden

                           ist.

42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)

43 Garagen- und            An Stelle der vorgeschriebenen

   Werkmeisterdienst       Verwendung:

                           1. die Erlernung eines für den Dienst

                              einschlägigen metallverarbeitenden

                              Lehrberufes,

                           2. die erfolgreiche Ablegung der für die

                              Dienstverwendung erforderlichen

                              Kraftwagenlenkerprüfung und

                           3. eine mindestens vierjährige Dienstzeit

                              als Beamter eines einschlägigen

                              Dienstzweiges der Verwendungsgruppen

                              P1, P2 oder P3 oder als Beamter des

                              mittleren Dienstes in technischer bzw.

                              handwerklicher Verwendung.

44 Werkstättenleiter       Ablegung der Meisterprüfung in einem

                           einschlägigen Lehrberuf.

45 Gehobener Dienst für    An Stelle der vorgeschriebenen

   Gesundheits- und        Verwendung die Berechtigung zur Ausübung

   Krankenpflege nach      des gehobenen Dienstes für Gesundheits-

   dem GuKG                und Krankenpflege nach dem GuKG.

D) Mittlerer Dienst
(Verwendungsgruppe D)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.

Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.

Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

   Dienstzweig             Ernennungs- und

                           Definitivstellungserfordernisse

47 Handwerker in der       Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

   allgemeinen Verwaltung

48 Kanzleidienst           Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere

                           des Truppendienstes mit der Fachrichtung

                           Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie

                           Wachebeamte sind von der Dienstprüfung

                           befreit.

49 Kraftwagenlenker        1. a) die Erlernung eines für den Dienst

                                 einschlägigen metallverarbeitenden

                                 Lehrberufes oder

                              b) eine mindestens einjährige

                                 erfolgreiche Verwendung im

                                 Dienstzweig und

                           2. die erfolgreiche Ablegung der für die

                              Dienstverwendung erforderlichen

                              Kraftwagenlenkerprüfung.

50 Mittlerer               Wie Kanzleidienst (48).

   Verwaltungsfachdienst

51 Mittlerer technischer   1. Bei den Agrarbehörden: die Absolvierung

   Dienst                     einer technischen Fachschule

                              baugewerblicher Richtung oder eines

                              dreijährigen Fachkurses beim Amt einer

                              Landesregierung, der nach einem vom

                              Bundesministerium für Land- und

                              Forstwirtschaft genehmigten Lehrplan

                              eingerichtet wurde.

                           2. Sonst: für die Definitivstellung die

                              erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

                              den mittleren technischen Dienst.

                              Diese Prüfung wird durch die Prüfung

                              für Unteroffiziere des technischen

                              Dienstes ersetzt.

52 Sanitätshilfsdienst     Die Berechtigung zur Ausübung von

                           Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes

                           nach dem MTF-SHD-G.

52a Medizinischer          Die Berechtigung zur Ausübung

    Assistenzdienst        von Tätigkeiten nach dem MABG.

53. Dienst der             Die Berechtigung zur Ausübung von

    Pflege-                Tätigkeiten des Dienstes der Pflege-

    assistenzberufe        assistenz oder der Pflegefach-

                           assistenz nach dem GuKG.

E) Hilfsdienst
(Verwendungsgruppe E)

(entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 3/1991)(entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1991,)

In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.2025
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