(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte
Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
1. | Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen. | |||||||||
2. | Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Dienstnehmervertretungen (Zentralausschuss, Zentralbetriebsrat) und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen. | |||||||||
3. | Bei der Erhöhung um einen Prozentsatz sind die Geldbeträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet werden. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs. 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
1. | für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2010; | |||||||||
2. | für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012. |
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