Auf die dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (§ 12 Abs 2 zweiter Satz) tritt ein Bescheid der Dienstbehörde.
0 Kommentare zu § 5 L-BG