(1) Die §§ 12c bis 12e und 12f Abs. 1 und 2 sind auf Beamte nicht anzuwenden, deren Dienstposten mit A VIII oder A IX bewertet ist oder die sonst Behörden oder selbstständige Landeseinrichtungen leiten.
(2) Die §§ 12c bis 12f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:
1. | die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben für den Landtag; | |||||||||
2. | Tätigkeiten im Büro eines Regierungsmitgliedes oder des Landtagspräsidenten; | |||||||||
3. | Tätigkeiten in den Katastrophenschutzdiensten und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 12c bis 12f sind auf Beamte nicht anzuwenden, die in Betrieben (Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz B-VG) tätig sind, insbesondere nicht auf Beamte, auf die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Anwendung findet.
0 Kommentare zu § 12g L-BG