Definitives Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
1. | die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§ 3c) erfüllt und | |||||||||
2. | eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. | |||||||||
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. |
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten als Landesvertragsbediensteter eingerechnet werden. Bei der Einrechnung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss tritt keine Definitivstellung ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein.
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