Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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