§ 3 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

(3) Eine Ernennung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.

(4) Ernennungen zum Landesamtsdirektor, zum Abteilungsleiter, zum Fachgruppenleiter und zum Bezirkshauptmann erfolgen befristet auf fünf Jahre. Die Ernennungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 Salzburger Objektivierungsgesetz verlängern. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 5).

(5) Die befristete Ernennung sonstiger Führungskräfte in der SALK ist gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes vorzunehmen. Die Ernennung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Ernennungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Ernennungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 5 Z 2).

(6) Ernennungen von Führungskräften können im Fall von Freistellungen gemäß § 15g bereits ab Beginn des Freistellungszeitraumes erfolgen, wenn die bisher auf die Planstelle ernannte Führungskraft

1.

nach Vollendung des 696. Lebensmonats eine Freistellung gemäß § 15g in einem zwölf Monate übersteigenden Ausmaß in Anspruch nimmt und durch eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung die Absicht erklärt, unmittelbar nach Ablauf der Freistellung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen oder

2.

nach Ablauf des Freistellungszeitraumes das Regelpensionsalter erreicht haben wird.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 L-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 L-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 L-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 L-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 L-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2d L-BG
§ 3a L-BG