§ 93 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Abzug von Beiträgen

 

§ 93

 

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf

gilt § 89 Abs 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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