§ 28 L-BG § 28

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dem Landesbeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens, zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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