§ 77 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), des 2. Hauptstücks des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Beamte der Sanitätshilfsdienste und der medizinischen Assistenzberufe

76,80 €

 

2.

für Beamte der medizinisch-technischen Dienste und für Hebammen

244,10 €

 

3.

für Beamte des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG

 

 

a)

der Dienstklasse I und II

149,10 €

 

b)

ab der Dienstklasse III

319,00 €

 

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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