(1) Bei Vorliegen besonderer Verdienste für das Land können dem Beamten die in der Anlage angeführten Amtstitel von der Landesregierung verliehen werden. Darüber hinaus stehen Beamten in bestimmten Funktionen die in der Anlage angeführten besonderen Amtstitel zu. Der Beamte ist berechtigt, den verliehenen und allfällige besondere Amtstitel zu führen.
(2) Beamtinnen führen die (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der besondere Amtstitel in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Ist für den Beamten ein besonderer Amtstitel vorgesehen, kann er diesen neben oder an Stelle seines verliehenen Amtstitels führen.
(4) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den (besonderen) Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem (besonderen) Amtstitel den Zusatz “im Ruhestand” (“iR”) hinzuzufügen.
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