§ 80 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs. 2a):

im Zeitraum      Prozentsatz für Beträge    Prozentsatz für

                     bis zum Grenzwert*     Beträge über dem

                                               Grenzwert*

ab dem 1. Jänner 2006        12,35               12,55

ab dem 1. Jänner 2007        12,25               12,65

ab dem 1. Jänner 2008        12,15               12,75

ab dem 1. Jänner 2009        12,05               12,85

ab dem 1. Jänner 2010        11,95               12,95

ab dem 1. Jänner 2011        11,85               13,05

ab dem 1. Jänner 2012        11,75               13,15

ab dem 1. Jänner 2013        11,65               13,25

ab dem 1. Jänner 2014        11,55               13,35

ab dem 1. Jänner 2015        11,45               13,45

ab dem 1. Jänner 2016        11,35               13,55

ab dem 1. Jänner 2017        11,25               13,65

ab dem 1. Jänner 2018        11,15               13,75

ab dem 1. Jänner 2019        11,05               13,85

ab dem 1. Jänner 2020        10,97               13,95

ab dem 1. Jänner 2021        10,89               14,05

ab dem 1. Jänner 2022        10,81               14,14

ab dem 1. Jänner 2023        10,74               14,23

ab dem 1. Jänner 2024        10,67               14,32

ab dem 1. Jänner 2025        10,60               14,41

ab dem 1. Jänner 2026        10,53               14,50

ab dem 1. Jänner 2027        10,46               14,59

ab dem 1. Jänner 2028        10,39               14,68

ab dem 1. Jänner 2029        10,32               14,77

ab dem 1. Jänner 2030        10,25               14,85

* Der Grenzwert beträgt 182,5 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2a) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:

1.

dem Gehalt;

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;

3.

den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen.

4.

den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG).

Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs. 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

(3) Für Zeiträume, in denen der Beamte

1.

nach § 12i teilbeschäftigt ist oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs. 2a Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs. 3 ergibt.

(3a) Abweichend von Abs. 3 kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:

1.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter § 15a Abs. 4 Z 1 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes;

2.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (§ 15d) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;

3.

für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h Abs. 1 Z 2;

4.

für nach dem 58. Lebensjahr eines Beamten gelegene Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12i oder einer Rahmendienstzeit nach § 15g;

5.

für die Zeiten einer Bezugskürzung nach § 92a;

6.

für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß § 12j.

(3b) Wird die Erklärung gemäß Abs. 3a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.

(3c) Während einer Rahmenzeit nach § 15g umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs. 2a Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs. 3a ergibt.

(4) Der nach den §§ 28, 29 Abs. 1 oder 31 freigestellte oder nach den §§ 29 Abs. 3 oder 30 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(5) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 92 Abs. 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(6) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(7) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:

1.

Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG oder Karenzurlaube nach § 15d dieses Gesetzes;

2.

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder

3.

gänzliche Dienstfreistellung nach § 15h.

(7a) Der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 15a Abs. 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs. 2a) zugrunde zu legen. War der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs. 3a und 3b sinngemäß Anwendung.

(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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