§ 2 GO-LT

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder, das von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Landtagsdirektion zu übergeben.

(3) Die Landtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.

  1. (1)Absatz einsIm Landtag hat jedes seiner Mitglieder solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Landtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.05.2008 bis 30.11.2022
(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder, das von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Landtagsdirektion zu übergeben.

(3) Die Landtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.

  1. (1)Absatz einsIm Landtag hat jedes seiner Mitglieder solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Landtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.

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