§ 15 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strengerihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhaftergewissenhafte Erfüllung ihrer PflichtPflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“, durch ein Zeichen der Zustimmung (zB Handschlag) oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.
  3. (3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörden können sich zu einem späteren Zeitpunkt bzw auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall der Konstituierung am Wahltag hat die Angelobung gemäß Abs 2 unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlbehörden können sich zu einem späteren Zeitpunkt bzw auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall der Konstituierung am Wahltag hat die Angelobung gemäß Absatz 2, unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.12.2022 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strengerihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhaftergewissenhafte Erfüllung ihrer PflichtPflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“, durch ein Zeichen der Zustimmung (zB Handschlag) oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.
  3. (3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörden können sich zu einem späteren Zeitpunkt bzw auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall der Konstituierung am Wahltag hat die Angelobung gemäß Abs 2 unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlbehörden können sich zu einem späteren Zeitpunkt bzw auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall der Konstituierung am Wahltag hat die Angelobung gemäß Absatz 2, unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

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