§ 88 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, tritt mit 1. März 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 5a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 5 a, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 16 Abs 2, 84 Abs 4 und 87 Abs 2 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages; die Paragraphen 16, Absatz 2,, 84 Absatz 4 und 87 Absatz 2, mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages;
    2. 2.Ziffer 2§ 77b Abs 2 mit 1. Jänner 2023.Paragraph 77 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2023.

Stand vor dem 04.04.2024

In Kraft vom 09.02.2024 bis 04.04.2024
  1. (1)Absatz eins§ 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, tritt mit 1. März 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 5a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 5 a, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 16 Abs 2, 84 Abs 4 und 87 Abs 2 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages; die Paragraphen 16, Absatz 2,, 84 Absatz 4 und 87 Absatz 2, mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages;
    2. 2.Ziffer 2§ 77b Abs 2 mit 1. Jänner 2023.Paragraph 77 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2023.

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