§ 1 Sbg. OG

Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren

1.

für die Bestellung von Führungskräften;

2.

für die Aufnahme in den Landesdienst und

3.

für die Aufnahme in ein Lehrverhältnis zum Land

zum Zweck der Bestellung oder Aufnahme der jeweils bestqualifizierten Bewerberin oder des jeweils bestqualifizierten Bewerbers nach einheitlichen, objektiven und transparenten Kriterien zu gestalten. Als Landesdienst im Sinn dieses Gesetzes gelten alle Dienstverhältnisse, die dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) oder dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegen.

(2) Bestimmungen über Bestellungs- und Aufnahmeverfahren, die in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, enthalten sind, bleiben unberührt.

  1. (1)Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren
    1. 1.Ziffer einsfür die Bestellung von Führungskräften im Landesdienst;
    2. 2.Ziffer 2für die Aufnahme in den Landesdienst und
    3. 3.Ziffer 3für die Aufnahme in ein Lehrverhältnis zum Land
    zum Zweck der Bestellung oder Aufnahme der jeweils bestqualifizierten Bewerberin oder des jeweils bestqualifizierten Bewerbers nach einheitlichen, objektiven und transparenten Kriterien zu gestalten. Als Landesdienst im Sinn dieses Gesetzes gelten alle Dienstverhältnisse, die dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) oder dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegen.
  2. (2)Absatz 2Bestimmungen über Bestellungs- und Aufnahmeverfahren, die in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, enthalten sind, bleiben unberührt.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.08.2017 bis 29.02.2024
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren

1.

für die Bestellung von Führungskräften;

2.

für die Aufnahme in den Landesdienst und

3.

für die Aufnahme in ein Lehrverhältnis zum Land

zum Zweck der Bestellung oder Aufnahme der jeweils bestqualifizierten Bewerberin oder des jeweils bestqualifizierten Bewerbers nach einheitlichen, objektiven und transparenten Kriterien zu gestalten. Als Landesdienst im Sinn dieses Gesetzes gelten alle Dienstverhältnisse, die dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) oder dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegen.

(2) Bestimmungen über Bestellungs- und Aufnahmeverfahren, die in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, enthalten sind, bleiben unberührt.

  1. (1)Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren
    1. 1.Ziffer einsfür die Bestellung von Führungskräften im Landesdienst;
    2. 2.Ziffer 2für die Aufnahme in den Landesdienst und
    3. 3.Ziffer 3für die Aufnahme in ein Lehrverhältnis zum Land
    zum Zweck der Bestellung oder Aufnahme der jeweils bestqualifizierten Bewerberin oder des jeweils bestqualifizierten Bewerbers nach einheitlichen, objektiven und transparenten Kriterien zu gestalten. Als Landesdienst im Sinn dieses Gesetzes gelten alle Dienstverhältnisse, die dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) oder dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegen.
  2. (2)Absatz 2Bestimmungen über Bestellungs- und Aufnahmeverfahren, die in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, enthalten sind, bleiben unberührt.

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