§ 84 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (§ 14) erforderlich, wenn

1.

auf den Flächen

a)

am 1. Juli 1999 Handelsgroßbetriebe oder

b)

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 81 Abs. 1) bereits Handelsbetriebe mit größeren Gesamtverkaufsflächen, als in der Anlage 1 festgelegt,

bereits bestehen,

2.

keine Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgt und

3.

die Festlegung der Kategorie gemäß § 32 Abs. 3 entsprechend der derzeitigen Nutzung erfolgt.

(2) Auf die Änderung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig bestehenden Abfallbehandlungsanlagen findet § 16 nur dann Anwendung, wenn

1.

diese in der Neuerrichtung einer Abfall(mit)verbrennungsanlage besteht oder

2.

das Betriebsgelände der Anlage um mehr als 1.000 m² erweitert werden soll, wobei längstens fünf Jahre zurückliegende Erweiterungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberechnen sind.

(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Handelsbetriebe findet § 17 Abs. 9 zweiter Satz ROG 1998 weiter Anwendung.

(4) Für am 1. Mai 2004 bereits bestehende Seveso-II-Betriebe, die der festgelegten Widmung nicht entsprechen, können Bewilligungen, Genehmigungen udgl auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn ihr Gefährdungspotential nicht wesentlich erhöht wird oder Maßnahmen ergriffen werden, sodass das Risiko und die Gefahren eines schweren Unfalls nicht vermehrt werden. Als bestehende Betriebe gelten dabei auch solche, die ohne Änderung der Art und des Umfangs des Betriebs (Kapazitätsausweitungen udgl) in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fallen. Der Betriebsinhaber hat alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen. Bei der Festlegung des Auswirkungsbereichs sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, das Risiko oder die Gefahren eines schweren Unfalls zu verringern, und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Die Kosten eines von der Behörde allenfalls einzuholenden Gutachtens sind vom Betriebsinhaber zu tragen.

(5) Für am 1. Mai 2004 bereits ausgewiesene Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe ist § 17 Abs 11 ROG 1998 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 13/2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Der Fristenlauf für die Nichtigerklärung von Bewilligungen, Genehmigungen odgl gemäß § 24 Abs 5 ROG 1998, für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 25 ROG 1998 oder für die Erstattung solcher Entschädigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsFür die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (§ 14) erforderlich, wennFür die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (Paragraph 14,) erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf den Flächen
      1. a)Litera aam 1. Juli 1999 Handelsgroßbetriebe oder
      2. b)Litera bim Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 81 Abs. 1) bereits Handelsbetriebe mit größeren Gesamtverkaufsflächen, als in der Anlage 1 festgelegt,im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Paragraph 81, Absatz eins,) bereits Handelsbetriebe mit größeren Gesamtverkaufsflächen, als in der Anlage 1 festgelegt,
      bereits bestehen,
    2. 2.Ziffer 2keine Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgt und
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung der Kategorie gemäß § 32 Abs. 3 entsprechend der derzeitigen Nutzung erfolgt.die Festlegung der Kategorie gemäß Paragraph 32, Absatz 3, entsprechend der derzeitigen Nutzung erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Auf die Änderung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig bestehenden Abfallbehandlungsanlagen findet § 16 nur dann Anwendung, wennAuf die Änderung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig bestehenden Abfallbehandlungsanlagen findet Paragraph 16, nur dann Anwendung, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese in der Neuerrichtung einer Abfall(mit)verbrennungsanlage besteht oder
    2. 2.Ziffer 2das Betriebsgelände der Anlage um mehr als 1.000 m² erweitert werden soll, wobei längstens fünf Jahre zurückliegende Erweiterungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberechnen sind.
  3. (3)Absatz 3Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Handelsbetriebe findet § 17 Abs. 9 zweiter Satz ROG 1998 weiter Anwendung.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Handelsbetriebe findet Paragraph 17, Absatz 9, zweiter Satz ROG 1998 weiter Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Für am 1. Mai 2004 bereits bestehende Seveso-Betriebe, die der festgelegten Widmung nicht entsprechen, können Bewilligungen, Genehmigungen udgl auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn ihr Gefährdungspotential nicht wesentlich erhöht wird oder Maßnahmen ergriffen werden, sodass das Risiko und die Gefahren eines schweren Unfalls nicht vermehrt werden. Als bestehende Betriebe gelten dabei auch solche, die ohne Änderung der Art und des Umfangs des Betriebs (Kapazitätsausweitungen udgl) in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fallen. Der Betriebsinhaber hat alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen. Bei der Festlegung des Auswirkungsbereichs sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, das Risiko oder die Gefahren eines schweren Unfalls zu verringern, und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Die Kosten eines von der Behörde allenfalls einzuholenden Gutachtens sind vom Betriebsinhaber zu tragen.Für am 1. Mai 2004 bereits bestehende Seveso-Betriebe, die der festgelegten Widmung nicht entsprechen, können Bewilligungen, Genehmigungen udgl auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn ihr Gefährdungspotential nicht wesentlich erhöht wird oder Maßnahmen ergriffen werden, sodass das Risiko und die Gefahren eines schweren Unfalls nicht vermehrt werden. Als bestehende Betriebe gelten dabei auch solche, die ohne Änderung der Art und des Umfangs des Betriebs (Kapazitätsausweitungen udgl) in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (Paragraph 80, Ziffer 3,) fallen. Der Betriebsinhaber hat alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen. Bei der Festlegung des Auswirkungsbereichs sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, das Risiko oder die Gefahren eines schweren Unfalls zu verringern, und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Die Kosten eines von der Behörde allenfalls einzuholenden Gutachtens sind vom Betriebsinhaber zu tragen.
  5. (5)Absatz 5Für am 1. Mai 2004 bereits ausgewiesene Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe ist § 17 Abs 11 ROG 1998 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 13/2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für am 1. Mai 2004 bereits ausgewiesene Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe ist Paragraph 17, Absatz 11, ROG 1998 in der vor dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2004, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der Fristenlauf für die Nichtigerklärung von Bewilligungen, Genehmigungen odgl gemäß § 24 Abs 5 ROG 1998, für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 25 ROG 1998 oder für die Erstattung solcher Entschädigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.Der Fristenlauf für die Nichtigerklärung von Bewilligungen, Genehmigungen odgl gemäß Paragraph 24, Absatz 5, ROG 1998, für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß Paragraph 25, ROG 1998 oder für die Erstattung solcher Entschädigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Stand vor dem 04.04.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 04.04.2024
(1) Für die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (§ 14) erforderlich, wenn

1.

auf den Flächen

a)

am 1. Juli 1999 Handelsgroßbetriebe oder

b)

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 81 Abs. 1) bereits Handelsbetriebe mit größeren Gesamtverkaufsflächen, als in der Anlage 1 festgelegt,

bereits bestehen,

2.

keine Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgt und

3.

die Festlegung der Kategorie gemäß § 32 Abs. 3 entsprechend der derzeitigen Nutzung erfolgt.

(2) Auf die Änderung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig bestehenden Abfallbehandlungsanlagen findet § 16 nur dann Anwendung, wenn

1.

diese in der Neuerrichtung einer Abfall(mit)verbrennungsanlage besteht oder

2.

das Betriebsgelände der Anlage um mehr als 1.000 m² erweitert werden soll, wobei längstens fünf Jahre zurückliegende Erweiterungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberechnen sind.

(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Handelsbetriebe findet § 17 Abs. 9 zweiter Satz ROG 1998 weiter Anwendung.

(4) Für am 1. Mai 2004 bereits bestehende Seveso-II-Betriebe, die der festgelegten Widmung nicht entsprechen, können Bewilligungen, Genehmigungen udgl auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn ihr Gefährdungspotential nicht wesentlich erhöht wird oder Maßnahmen ergriffen werden, sodass das Risiko und die Gefahren eines schweren Unfalls nicht vermehrt werden. Als bestehende Betriebe gelten dabei auch solche, die ohne Änderung der Art und des Umfangs des Betriebs (Kapazitätsausweitungen udgl) in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fallen. Der Betriebsinhaber hat alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen. Bei der Festlegung des Auswirkungsbereichs sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, das Risiko oder die Gefahren eines schweren Unfalls zu verringern, und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Die Kosten eines von der Behörde allenfalls einzuholenden Gutachtens sind vom Betriebsinhaber zu tragen.

(5) Für am 1. Mai 2004 bereits ausgewiesene Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe ist § 17 Abs 11 ROG 1998 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 13/2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Der Fristenlauf für die Nichtigerklärung von Bewilligungen, Genehmigungen odgl gemäß § 24 Abs 5 ROG 1998, für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 25 ROG 1998 oder für die Erstattung solcher Entschädigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsFür die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (§ 14) erforderlich, wennFür die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (Paragraph 14,) erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf den Flächen
      1. a)Litera aam 1. Juli 1999 Handelsgroßbetriebe oder
      2. b)Litera bim Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 81 Abs. 1) bereits Handelsbetriebe mit größeren Gesamtverkaufsflächen, als in der Anlage 1 festgelegt,im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Paragraph 81, Absatz eins,) bereits Handelsbetriebe mit größeren Gesamtverkaufsflächen, als in der Anlage 1 festgelegt,
      bereits bestehen,
    2. 2.Ziffer 2keine Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgt und
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung der Kategorie gemäß § 32 Abs. 3 entsprechend der derzeitigen Nutzung erfolgt.die Festlegung der Kategorie gemäß Paragraph 32, Absatz 3, entsprechend der derzeitigen Nutzung erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Auf die Änderung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig bestehenden Abfallbehandlungsanlagen findet § 16 nur dann Anwendung, wennAuf die Änderung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig bestehenden Abfallbehandlungsanlagen findet Paragraph 16, nur dann Anwendung, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese in der Neuerrichtung einer Abfall(mit)verbrennungsanlage besteht oder
    2. 2.Ziffer 2das Betriebsgelände der Anlage um mehr als 1.000 m² erweitert werden soll, wobei längstens fünf Jahre zurückliegende Erweiterungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberechnen sind.
  3. (3)Absatz 3Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Handelsbetriebe findet § 17 Abs. 9 zweiter Satz ROG 1998 weiter Anwendung.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Handelsbetriebe findet Paragraph 17, Absatz 9, zweiter Satz ROG 1998 weiter Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Für am 1. Mai 2004 bereits bestehende Seveso-Betriebe, die der festgelegten Widmung nicht entsprechen, können Bewilligungen, Genehmigungen udgl auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn ihr Gefährdungspotential nicht wesentlich erhöht wird oder Maßnahmen ergriffen werden, sodass das Risiko und die Gefahren eines schweren Unfalls nicht vermehrt werden. Als bestehende Betriebe gelten dabei auch solche, die ohne Änderung der Art und des Umfangs des Betriebs (Kapazitätsausweitungen udgl) in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fallen. Der Betriebsinhaber hat alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen. Bei der Festlegung des Auswirkungsbereichs sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, das Risiko oder die Gefahren eines schweren Unfalls zu verringern, und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Die Kosten eines von der Behörde allenfalls einzuholenden Gutachtens sind vom Betriebsinhaber zu tragen.Für am 1. Mai 2004 bereits bestehende Seveso-Betriebe, die der festgelegten Widmung nicht entsprechen, können Bewilligungen, Genehmigungen udgl auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn ihr Gefährdungspotential nicht wesentlich erhöht wird oder Maßnahmen ergriffen werden, sodass das Risiko und die Gefahren eines schweren Unfalls nicht vermehrt werden. Als bestehende Betriebe gelten dabei auch solche, die ohne Änderung der Art und des Umfangs des Betriebs (Kapazitätsausweitungen udgl) in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (Paragraph 80, Ziffer 3,) fallen. Der Betriebsinhaber hat alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen. Bei der Festlegung des Auswirkungsbereichs sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, das Risiko oder die Gefahren eines schweren Unfalls zu verringern, und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Die Kosten eines von der Behörde allenfalls einzuholenden Gutachtens sind vom Betriebsinhaber zu tragen.
  5. (5)Absatz 5Für am 1. Mai 2004 bereits ausgewiesene Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe ist § 17 Abs 11 ROG 1998 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 13/2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für am 1. Mai 2004 bereits ausgewiesene Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe ist Paragraph 17, Absatz 11, ROG 1998 in der vor dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2004, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der Fristenlauf für die Nichtigerklärung von Bewilligungen, Genehmigungen odgl gemäß § 24 Abs 5 ROG 1998, für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 25 ROG 1998 oder für die Erstattung solcher Entschädigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.Der Fristenlauf für die Nichtigerklärung von Bewilligungen, Genehmigungen odgl gemäß Paragraph 24, Absatz 5, ROG 1998, für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß Paragraph 25, ROG 1998 oder für die Erstattung solcher Entschädigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

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