Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der von der Baudienstzentralabteilung - Aufgabengruppe Innerer Baudienst (§ 1 Z. 5 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 31/1983) verwalteten Wohnungen.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.
(4) Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.
(Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 2/2003)
Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der von der Baudienstzentralabteilung - Aufgabengruppe Innerer Baudienst (§ 1 Z. 5 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 31/1983) verwalteten Wohnungen.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.
(4) Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.
(Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 2/2003)