§ 9 Oö. DNW-V Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen

Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2023 bis 31.12.9999
§ 9

Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der von der Baudienstzentralabteilung - Aufgabengruppe Innerer Baudienst (§ 1 Z. 5 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 31/1983) verwalteten Wohnungen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.

(4) Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.

(Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 2/2003)

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (§ 1 Z 6 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 120/2023)Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (Paragraph eins, Ziffer 6, der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 120/2023)
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Absatz eins, auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Absatz 2,) zur Benützung überlassen wurden.
  4. (4)Absatz 4Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 67/1991, 2/2003)Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 67/1991, 2/2003)

Stand vor dem 21.12.2023

In Kraft vom 01.02.2003 bis 21.12.2023
§ 9

Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der von der Baudienstzentralabteilung - Aufgabengruppe Innerer Baudienst (§ 1 Z. 5 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 31/1983) verwalteten Wohnungen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.

(4) Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.

(Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 2/2003)

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (§ 1 Z 6 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 120/2023)Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (Paragraph eins, Ziffer 6, der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 120/2023)
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Absatz eins, auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Absatz 2,) zur Benützung überlassen wurden.
  4. (4)Absatz 4Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 67/1991, 2/2003)Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 67/1991, 2/2003)

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