§ 12 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestellung der in den §§ 7, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 13 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.Die Bestellung der in den Paragraphen 7,, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des Paragraph 13, Absatz 4, spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (Paragraph 9, Absatz 2 und 3) spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.
  3. (2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Personen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“, durch ein sonstiges Zeichen der Zustimmung (zB Handschlag) oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte einschließlich der im § 14 Abs 1 und 2 erwähnten zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte einschließlich der im Paragraph 14, Absatz eins und 2 erwähnten zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
  5. (4)Absatz 4Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.12.2022 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsDie Bestellung der in den §§ 7, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 13 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.Die Bestellung der in den Paragraphen 7,, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des Paragraph 13, Absatz 4, spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (Paragraph 9, Absatz 2 und 3) spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.
  3. (2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Personen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“, durch ein sonstiges Zeichen der Zustimmung (zB Handschlag) oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte einschließlich der im § 14 Abs 1 und 2 erwähnten zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte einschließlich der im Paragraph 14, Absatz eins und 2 erwähnten zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
  5. (4)Absatz 4Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

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