§ 9 LTWO 1998 (weggefallen)

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
  2. (2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2022,).
§ 9 LTWO 1998 seit 30.11.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.12.2022 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
  2. (2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2022,).
§ 9 LTWO 1998 seit 30.11.2023 weggefallen.

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