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(2) In diesem Vorprüfungsverfahren sind der Landesregierung durch den Einschreiter über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
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(3) Diese Unterlagen sind grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch – insbesondere beim Übersichtsplan – eine Beschränkung auf das Gebiet der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde vorgenommen werden kann.
(4) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Anlage berührten öffentlichen Interessen (§ 48 Abs. 1, § 54 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(5) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob, in welchen Teilen und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Anlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
(6) Auf die Dauer des Vorprüfungsverfahrens ist die Frist gemäß § 45 Abs. 2 unterbrochen.
(2) In diesem Vorprüfungsverfahren sind der Landesregierung durch den Einschreiter über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
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(3) Diese Unterlagen sind grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch – insbesondere beim Übersichtsplan – eine Beschränkung auf das Gebiet der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde vorgenommen werden kann.
(4) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Anlage berührten öffentlichen Interessen (§ 48 Abs. 1, § 54 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(5) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob, in welchen Teilen und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Anlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
(6) Auf die Dauer des Vorprüfungsverfahrens ist die Frist gemäß § 45 Abs. 2 unterbrochen.