§ 8 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde

durch die Gemeindewahlbehörde

§ 8

In Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden ohne Sprengeleinteilung, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2023
Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde

durch die Gemeindewahlbehörde

§ 8

In Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden ohne Sprengeleinteilung, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.

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