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Legende:
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(2) Andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des Abs 1 sind:
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(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch für die Anerkennung von Nachweisen über Berufsausbildungen und -qualifikationen Anwendung, die in einem anderen österreichischen Bundesland einer Person ausgestellt worden sind und dort landesgesetzlich zum Zugang zu einem entsprechenden Beruf und zu dessen Ausübung berechtigen, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind.
(4) Weiters können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem Drittstaat erworben worden sind und über die von einer zuständigen Behörde Nachweise ausgestellt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind. Die Anerkennung kann von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
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(2) Andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des Abs 1 sind:
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(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch für die Anerkennung von Nachweisen über Berufsausbildungen und -qualifikationen Anwendung, die in einem anderen österreichischen Bundesland einer Person ausgestellt worden sind und dort landesgesetzlich zum Zugang zu einem entsprechenden Beruf und zu dessen Ausübung berechtigen, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind.
(4) Weiters können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem Drittstaat erworben worden sind und über die von einer zuständigen Behörde Nachweise ausgestellt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind. Die Anerkennung kann von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.