§ 6 SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Mittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbstständige Mittelschulen,

2.

als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklasse einer selbstständigen Mittelschule.

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.

(3) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.

(4) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden (Schwerpunktmittelschule, Schwerpunktmittelschulklasse). Darüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.

  1. (1)Absatz einsMittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsals selbstständige Mittelschulen,
    2. 2.Ziffer 2als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3als Expositurklasse einer selbstständigen Mittelschule.
  2. (2)Absatz 2Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.
  3. (3)Absatz 3Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
  4. (4)Absatz 4Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2023
(1) Mittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbstständige Mittelschulen,

2.

als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklasse einer selbstständigen Mittelschule.

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.

(3) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.

(4) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden (Schwerpunktmittelschule, Schwerpunktmittelschulklasse). Darüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.

  1. (1)Absatz einsMittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsals selbstständige Mittelschulen,
    2. 2.Ziffer 2als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3als Expositurklasse einer selbstständigen Mittelschule.
  2. (2)Absatz 2Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.
  3. (3)Absatz 3Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
  4. (4)Absatz 4Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

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