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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.
(3) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
(4) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden (Schwerpunktmittelschule, Schwerpunktmittelschulklasse). Darüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.
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(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.
(3) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
(4) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden (Schwerpunktmittelschule, Schwerpunktmittelschulklasse). Darüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.