§ 18 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜbt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
  3. (3)Absatz 3Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in den Wahlbehörden vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (Paragraph 38,) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 44,), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 3, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in den Wahlbehörden vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des Paragraph 14,, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Bei den Änderungen nach den Abs 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 14 und 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 4 sind die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf
    1. 1.Ziffer einsbei Änderungen nach den Abs 1 bis 3 mit dem Tag beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist undbei Änderungen nach den Absatz eins bis 3 mit dem Tag beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist und
    2. 2.Ziffer 2bei Änderungen nach Abs 4 mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.bei Änderungen nach Absatz 4, mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.
  6. (6)Absatz 6Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.
  7. (5a)Absatz 5 aBei Änderungen nach Abs 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 13 Abs 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Bei Änderungen nach Absatz 4, können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
  8. (6)Absatz 6Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 13 Abs 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (§ 15) stattzufinden.Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (Paragraph 15,) stattzufinden.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.12.2022 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsÜbt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
  3. (3)Absatz 3Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in den Wahlbehörden vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (Paragraph 38,) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 44,), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 3, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in den Wahlbehörden vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des Paragraph 14,, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Bei den Änderungen nach den Abs 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 14 und 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 4 sind die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf
    1. 1.Ziffer einsbei Änderungen nach den Abs 1 bis 3 mit dem Tag beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist undbei Änderungen nach den Absatz eins bis 3 mit dem Tag beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist und
    2. 2.Ziffer 2bei Änderungen nach Abs 4 mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.bei Änderungen nach Absatz 4, mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.
  6. (6)Absatz 6Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.
  7. (5a)Absatz 5 aBei Änderungen nach Abs 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 13 Abs 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Bei Änderungen nach Absatz 4, können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
  8. (6)Absatz 6Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 13 Abs 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (§ 15) stattzufinden.Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (Paragraph 15,) stattzufinden.

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