§ 77c LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 2, 5, 6, 8 Abs 1 und 5, 8b Abs 1, 18 Abs 1, 22, 29 Abs 1, 33a Abs 3, 33b, 45 Abs 1 bis 3 und Abs 5, 46 Abs 1 und 2, 47 Abs 2, 48 Abs 1, 52 Abs 2 bis 4, 53 Abs 3, 69a, 73 Abs 1 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 28a und 30 Abs 2a außer Kraft.Die Paragraphen 2,, 5, 6, 8 Absatz eins und 5, 8b Absatz eins,, 18 Absatz eins,, 22, 29 Absatz eins,, 33a Absatz 3,, 33b, 45 Absatz eins bis 3 und Absatz 5,, 46 Absatz eins und 2, 47 Absatz 2,, 48 Absatz eins,, 52 Absatz 2 bis 4, 53 Absatz 3,, 69a, 73 Absatz eins und 3 sowie 78 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 28 a, und 30 Absatz 2 a, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf Verfahren nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 anhängig waren, finden die Änderungen keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.Auf Verfahren nach den Paragraphen 52, ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, anhängig waren, finden die Änderungen keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
  3. (3)Absatz 3Auf Bau- und Betriebsbewilligungen nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 mit Bescheid erteilt wurden und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die §§ 55 Abs 1 und 56 Abs 1 keine Anwendung.Auf Bau- und Betriebsbewilligungen nach den Paragraphen 52, ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, mit Bescheid erteilt wurden und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die Paragraphen 55, Absatz eins und 56 Absatz eins, keine Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 47a und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 47 a und 78 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (45)Absatz 45Die §§ 47a §§ 7 Abs 2und 78, 13 Abs 1, 46 Abs 2 und 3, 53 Abs 3 und 65 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022LGBl Nr 14/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden TagMonatsersten in Kraft.Die Paragraphen 47 a und 787, Absatz 2,, 13 Absatz eins,, 46 Absatz 2 und 3, 53 Absatz 3 und 65 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11414 aus 20222024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden TagMonatsersten in Kraft.

Stand vor dem 08.02.2024

In Kraft vom 23.12.2022 bis 08.02.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 2, 5, 6, 8 Abs 1 und 5, 8b Abs 1, 18 Abs 1, 22, 29 Abs 1, 33a Abs 3, 33b, 45 Abs 1 bis 3 und Abs 5, 46 Abs 1 und 2, 47 Abs 2, 48 Abs 1, 52 Abs 2 bis 4, 53 Abs 3, 69a, 73 Abs 1 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 28a und 30 Abs 2a außer Kraft.Die Paragraphen 2,, 5, 6, 8 Absatz eins und 5, 8b Absatz eins,, 18 Absatz eins,, 22, 29 Absatz eins,, 33a Absatz 3,, 33b, 45 Absatz eins bis 3 und Absatz 5,, 46 Absatz eins und 2, 47 Absatz 2,, 48 Absatz eins,, 52 Absatz 2 bis 4, 53 Absatz 3,, 69a, 73 Absatz eins und 3 sowie 78 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 28 a, und 30 Absatz 2 a, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf Verfahren nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 anhängig waren, finden die Änderungen keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.Auf Verfahren nach den Paragraphen 52, ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, anhängig waren, finden die Änderungen keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
  3. (3)Absatz 3Auf Bau- und Betriebsbewilligungen nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 mit Bescheid erteilt wurden und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die §§ 55 Abs 1 und 56 Abs 1 keine Anwendung.Auf Bau- und Betriebsbewilligungen nach den Paragraphen 52, ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, mit Bescheid erteilt wurden und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die Paragraphen 55, Absatz eins und 56 Absatz eins, keine Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 47a und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 47 a und 78 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (45)Absatz 45Die §§ 47a §§ 7 Abs 2und 78, 13 Abs 1, 46 Abs 2 und 3, 53 Abs 3 und 65 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022LGBl Nr 14/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden TagMonatsersten in Kraft.Die Paragraphen 47 a und 787, Absatz 2,, 13 Absatz eins,, 46 Absatz 2 und 3, 53 Absatz 3 und 65 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11414 aus 20222024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden TagMonatsersten in Kraft.

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