Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auf Verfahren nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 anhängig waren, finden die Änderungen keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
(3) Auf Bau- und Betriebsbewilligungen nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 mit Bescheid erteilt wurden und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die §§ 55 Abs 1 und 56 Abs 1 keine Anwendung.
(2) Auf Verfahren nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 anhängig waren, finden die Änderungen keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
(3) Auf Bau- und Betriebsbewilligungen nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 mit Bescheid erteilt wurden und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die §§ 55 Abs 1 und 56 Abs 1 keine Anwendung.