§ 5 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor jeder Wahl werden Wahlbehörden gebildet.
  2. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Landtagswahl Wahlbehörden zu bilden.
  3. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
  4. (2a)Absatz 2 aDie Stellvertreter der Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen und dürfen daran teilnehmen. Sie können auch in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter oder Ersatzbeisitzer Aufgaben der Wahlbehörde wahrnehmen, ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie im Fall des Stellvertreters den Vorsitz führen oder im Fall der Ersatzbeisitzer Beisitzer vertreten.
  5. (3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
  6. (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  7. (5)Absatz 5Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 4, auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.12.2022 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsVor jeder Wahl werden Wahlbehörden gebildet.
  2. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Landtagswahl Wahlbehörden zu bilden.
  3. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
  4. (2a)Absatz 2 aDie Stellvertreter der Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen und dürfen daran teilnehmen. Sie können auch in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter oder Ersatzbeisitzer Aufgaben der Wahlbehörde wahrnehmen, ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie im Fall des Stellvertreters den Vorsitz führen oder im Fall der Ersatzbeisitzer Beisitzer vertreten.
  5. (3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
  6. (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  7. (5)Absatz 5Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 4, auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

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