Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Konzession sind die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im § 12 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen, eine Beschreibung über Art und Umfang der Stromverteilung und ein Plan des vorgesehenen Verteilungsgebietes mit klarer Darstellung der Gebietsgrenzen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber jenes Elektrizitätsunternehmen, das eine Konzession zur Verteilung elektrischer Energie im beantragten Verteilungsgebiet besitzt, Parteistellung.
(3) Im Konzessionsverfahren sind jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landarbeiterkammer für Salzburg sowie die im beantragten Verteilungsgebiet liegenden Gemeinden zu hören.
(4) Wenn sich das vorgesehene Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Landesregierungen vorzugehen.
(1) Dem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Konzession sind die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im § 12 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen, eine Beschreibung über Art und Umfang der Stromverteilung und ein Plan des vorgesehenen Verteilungsgebietes mit klarer Darstellung der Gebietsgrenzen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber jenes Elektrizitätsunternehmen, das eine Konzession zur Verteilung elektrischer Energie im beantragten Verteilungsgebiet besitzt, Parteistellung.
(3) Im Konzessionsverfahren sind jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landarbeiterkammer für Salzburg sowie die im beantragten Verteilungsgebiet liegenden Gemeinden zu hören.
(4) Wenn sich das vorgesehene Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Landesregierungen vorzugehen.