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Nettobenützungsvergütung
(1) Die Nettobenützungsvergütung für eine Naturalwohnung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:
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(1a) Die Benützungsvergütung für eine Garage beträgt im Monat 25 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 68/2004)
(2) Die Nettobenützungsvergütung für eine Dienstwohnung beträgt je nach Wohnungskategorie 60 v.H. der in Abs. 1 angegebenen Beträge.
(3) Als Dienst- oder Naturalwohnung überlassene Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer gelten, sofern sie nicht ihrer Ausstattung gemäß unter Abs. 1 Z. 4 fallen, stets als Wohnungen der Kategorie C, auch wenn die Ausstattungsmerkmale nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 vorliegen bzw. überwiegen.
(4) Eine Dienst- oder Naturalwohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmales einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch eine oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.
(5) Von den Nettobenützungsvergütungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 sind folgende Abschläge zu machen:
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(6) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 und ein allfälliger Abschlag nach Abs. 5 lit. a richten sich nach dem Ausstattungs- bzw. Erhaltungszustand der Dienst- oder Naturalwohnung im Zeitpunkt der Überlassung derselben. Wird während der Überlassungsdauer auf Landeskosten die Ausstattungskategorie der Wohnung durch Standardverbesserung angehoben oder der Erhaltungszustand der Wohnung verbessert, so ist ab dem dem Abschluß der Standard- bzw. Erhaltungszustandverbesserungsarbeiten folgenden Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) die der nunmehr höheren Ausstattungskategorie (Abs. 1 Z. 1 bis 3) bzw. die dem nunmehr besseren Erhaltungszustand (Abs. 5 lit. a) entsprechende höhere Nettobenützungsvergütung zu entrichten.
(7) Die im Abs. 1 und 1a genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigeren ganzen Cent abzurunden, und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten. (Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 72/1996, 80/2002, 68/2004)
(8) Berechtigt diese Wertsicherungsvereinbarung gemäß Abs. 7 das Land zu einer Erhöhung der Nettobenützungsvergütung, kann die erhöhte Nettobenützungsvergütung von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin eingefordert werden. Das Land hat jedoch nach Wirksamwerden der Indexveränderung und spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin dem Wohnungsinhaber schriftlich das Erhöhungsbegehren bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 72/1996)
Nettobenützungsvergütung
(1) Die Nettobenützungsvergütung für eine Naturalwohnung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:
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(1a) Die Benützungsvergütung für eine Garage beträgt im Monat 25 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 68/2004)
(2) Die Nettobenützungsvergütung für eine Dienstwohnung beträgt je nach Wohnungskategorie 60 v.H. der in Abs. 1 angegebenen Beträge.
(3) Als Dienst- oder Naturalwohnung überlassene Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer gelten, sofern sie nicht ihrer Ausstattung gemäß unter Abs. 1 Z. 4 fallen, stets als Wohnungen der Kategorie C, auch wenn die Ausstattungsmerkmale nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 vorliegen bzw. überwiegen.
(4) Eine Dienst- oder Naturalwohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmales einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch eine oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.
(5) Von den Nettobenützungsvergütungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 sind folgende Abschläge zu machen:
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(6) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 und ein allfälliger Abschlag nach Abs. 5 lit. a richten sich nach dem Ausstattungs- bzw. Erhaltungszustand der Dienst- oder Naturalwohnung im Zeitpunkt der Überlassung derselben. Wird während der Überlassungsdauer auf Landeskosten die Ausstattungskategorie der Wohnung durch Standardverbesserung angehoben oder der Erhaltungszustand der Wohnung verbessert, so ist ab dem dem Abschluß der Standard- bzw. Erhaltungszustandverbesserungsarbeiten folgenden Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) die der nunmehr höheren Ausstattungskategorie (Abs. 1 Z. 1 bis 3) bzw. die dem nunmehr besseren Erhaltungszustand (Abs. 5 lit. a) entsprechende höhere Nettobenützungsvergütung zu entrichten.
(7) Die im Abs. 1 und 1a genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigeren ganzen Cent abzurunden, und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten. (Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 72/1996, 80/2002, 68/2004)
(8) Berechtigt diese Wertsicherungsvereinbarung gemäß Abs. 7 das Land zu einer Erhöhung der Nettobenützungsvergütung, kann die erhöhte Nettobenützungsvergütung von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin eingefordert werden. Das Land hat jedoch nach Wirksamwerden der Indexveränderung und spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin dem Wohnungsinhaber schriftlich das Erhöhungsbegehren bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 72/1996)