§ 7 NÖ AV Schlußbestimmungen

NÖ Alarmierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung mit der die Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Erprobung ihrer Alarmeinrichtungen festgesetzt werden, LGBl. 4400/1–0, die Verordnung über die Zeichen zur Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie des Katastrophenhilfsdienstes im Katastrophenfall, LGBl. 4450/1–0, außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.

Stand vor dem 13.07.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 13.07.2016

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung mit der die Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Erprobung ihrer Alarmeinrichtungen festgesetzt werden, LGBl. 4400/1–0, die Verordnung über die Zeichen zur Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie des Katastrophenhilfsdienstes im Katastrophenfall, LGBl. 4450/1–0, außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.

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