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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. Nr. 90/1954, in der Fassung der 1. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 2/1958, außer Kraft.
(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes erteilte Bewillligungen zum Anschluß an eine Gemeindewasserleitung gelten als Anschlußbewilligung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Gemeinden, in denen der Wasserbezug noch nicht über Wassermesser erfolgt, haben den Einbau der Wassermesser im Sinne des § 3 bis spätestens 31. Dezember 1971 zu veranlassen.
(4) Bestehende Durchführungsverordnungen der Gemeinden zum NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz sind bis spätestens 30.Juni 1970 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 6 Abs. 4 Z 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. | ||||||||||
Die Gemeinden haben ihre Wasserabgabenordnungen so zeitgerecht anzupassen, daß diese spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 in Wirksamkeit treten. Bis zum Inkrafttreten einer angepassten Wasserabgabenordnung ist die bisherige Rechtslage (NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 und die noch nicht angepasste Wasserabgabenordnung) weiter anzuwenden. Im Übrigen dürfen Wasserabgabenordnungen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft gesetzt werden. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. Nr. 90/1954, in der Fassung der 1. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 2/1958, außer Kraft.
(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes erteilte Bewillligungen zum Anschluß an eine Gemeindewasserleitung gelten als Anschlußbewilligung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Gemeinden, in denen der Wasserbezug noch nicht über Wassermesser erfolgt, haben den Einbau der Wassermesser im Sinne des § 3 bis spätestens 31. Dezember 1971 zu veranlassen.
(4) Bestehende Durchführungsverordnungen der Gemeinden zum NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz sind bis spätestens 30.Juni 1970 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 6 Abs. 4 Z 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. | ||||||||||
Die Gemeinden haben ihre Wasserabgabenordnungen so zeitgerecht anzupassen, daß diese spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 in Wirksamkeit treten. Bis zum Inkrafttreten einer angepassten Wasserabgabenordnung ist die bisherige Rechtslage (NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 und die noch nicht angepasste Wasserabgabenordnung) weiter anzuwenden. Im Übrigen dürfen Wasserabgabenordnungen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft gesetzt werden. |