§ 1a NÖ LFW Kenn-VO Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999

(1) Die Kennzeichnung nach § 78r Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:

1.

Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, das dasselbe Symbol aufweist, wie das Gefahrenpiktogramm nach der CLP-Verordnung, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.

2.

Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.

(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann

1.

durch zusätzliche Informationen ergänzt werden;

2.

beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.

(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:

1.

in gut sichtbarer Weise,

2.

als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,

3.

ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,

4.

auf oder bei Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.

(5) Wenn nach § 78r Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

1.

eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 76e Abs. 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) oder

2.

eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme

über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.

(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

1.

eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 76e Abs. 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) oder

2.

eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme

über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 31.05.2016 bis 31.08.2021

(1) Die Kennzeichnung nach § 78r Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:

1.

Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, das dasselbe Symbol aufweist, wie das Gefahrenpiktogramm nach der CLP-Verordnung, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.

2.

Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.

(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann

1.

durch zusätzliche Informationen ergänzt werden;

2.

beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.

(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:

1.

in gut sichtbarer Weise,

2.

als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,

3.

ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,

4.

auf oder bei Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.

(5) Wenn nach § 78r Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

1.

eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 76e Abs. 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) oder

2.

eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme

über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.

(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

1.

eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 76e Abs. 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) oder

2.

eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme

über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.

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