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Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eine Wasserabgabenordnung zu beschließen. Diese hat zu enthalten:
a) | den Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen (§ 6); | |||||||||
b) | die Bereitstellungsgebühr und deren Berechnungsgrundlagen (§ 9); | |||||||||
c) | den Ablesungszeitraum (§ 10 Abs. 4); | |||||||||
d) | die Grundgebühr (§ 10 Abs. 5). |
Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eine Wasserabgabenordnung zu beschließen. Diese hat zu enthalten:
a) | den Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen (§ 6); | |||||||||
b) | die Bereitstellungsgebühr und deren Berechnungsgrundlagen (§ 9); | |||||||||
c) | den Ablesungszeitraum (§ 10 Abs. 4); | |||||||||
d) | die Grundgebühr (§ 10 Abs. 5). |