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NÖ Brucellose- und Rinderleukoseverordnung
StF: LGBl. 6410/31-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 1524. Mai 2012November 2015 aufgrund des § 8 Abs. 2 des Bangseuchengesetzes, BGBl.Nr. 147/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, des § 15 Abs. 1 des Rinderleukosegesetzes, BGBl.Nr. 272/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, und des § 46 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2008,Artikel 18 B-VG verordnet:
NÖ Brucellose- und Rinderleukoseverordnung
StF: LGBl. 6410/31-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 1524. Mai 2012November 2015 aufgrund des § 8 Abs. 2 des Bangseuchengesetzes, BGBl.Nr. 147/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, des § 15 Abs. 1 des Rinderleukosegesetzes, BGBl.Nr. 272/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, und des § 46 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2008,Artikel 18 B-VG verordnet: