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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76e der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, unterweisen.
(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76e der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, unterweisen.