§ 17 NÖ GWG 1978 Strafen

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

aus einer Gemeindewasserleitung ohne Bewilligung Wasser entnimmt;

b)

den Einbau eines Wasserzählers behindert oder einen eingebauten Wasserzähler beschädigt;

c)

die im § 13 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

aus einer Gemeindewasserleitung ohne Bewilligung Wasser entnimmt;

b)

den Einbau eines Wasserzählers behindert oder einen eingebauten Wasserzähler beschädigt;

c)

die im § 13 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.

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