Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren ist nach Entstehung des Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid festzusetzen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr kann jedoch gemeinsam mit der Wasserbezugsgebühr für den ersten Ablesungszeitraum eines Kalenderjahres in einem Abgabenbescheid festgesetzt werden.
(2) In Gemeinden, in denen die Wasserbezugsgebühr gemäß § 11 Abs. 4 berechnet wird, ist diese in einem Abgabenbescheid für das ganze Kalenderjahr festzusetzen. Die einzelnen Teilbeträge der Wasserbezugsgebühr werden nach Ablauf von jeweils zwei Monaten fällig.
(1) Jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren ist nach Entstehung des Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid festzusetzen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr kann jedoch gemeinsam mit der Wasserbezugsgebühr für den ersten Ablesungszeitraum eines Kalenderjahres in einem Abgabenbescheid festgesetzt werden.
(2) In Gemeinden, in denen die Wasserbezugsgebühr gemäß § 11 Abs. 4 berechnet wird, ist diese in einem Abgabenbescheid für das ganze Kalenderjahr festzusetzen. Die einzelnen Teilbeträge der Wasserbezugsgebühr werden nach Ablauf von jeweils zwei Monaten fällig.