§ 3 NÖ GWG 1978 Wasserzähler

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind.

(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde entsprechend der erforderlichen Nennbelastung gemäß ÖNORM B 2531/Teil 2in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.

(3) Der Wasserzähler ist von der Gemeinde auf Kosten des Liegenschaftseigentümers einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten instandzuhalten.

(4) Die Kosten für den Einbau des Wasserzählers sind dem Liegenschaftseigentümer mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind.

(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde entsprechend der erforderlichen Nennbelastung gemäß ÖNORM B 2531/Teil 2in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.

(3) Der Wasserzähler ist von der Gemeinde auf Kosten des Liegenschaftseigentümers einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten instandzuhalten.

(4) Die Kosten für den Einbau des Wasserzählers sind dem Liegenschaftseigentümer mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.

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