§ 2 NÖ WAG Nichtbestehen des Anschlußzwanges

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für

1.

Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;

2.

Liegenschaften, deren Wasserbedarf nach Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage, auf welche die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 nicht zutrifft, gedeckt wird, wenn deren Benutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;

3.

Liegenschaften, deren Grenze vom nächstgelegenen Wasserhauptrohrstrang mehr als 50 m entfernt ist;

4.

Liegenschaften, deren Anschluß aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann;

5.

gewerbliche und industrielle Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftliche Betriebe sowie von einer Gebietskörperschaft betriebene Anstalten, soweit durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Liegenschaften unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wasserversorgungsunternehmens nicht gedeckt werden kann;

6.

Gebäude mit Aufenthaltsräumen, für den Wasserbedarf zu Betriebszwecken, wenn die Nutzung einer eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat der Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, daßdass die Weiterbenutzung bzw. Benutzung seiner Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften befugt sind, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht.

Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder einem Sachverständigen, von der (dem) auch die Probeziehung durchzuführen ist, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht.

(4) Wird das Nichtbestehen des Anschlußzwanges gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 rechtskräftig festgestellt, ist auch weiterhin ein Befund gemäß Abs. 3 in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert der Behörde (§ 10) vorzulegen.

Entspricht danach die Weiterbenutzung der Wasserversorgungsanlage nicht mehr den für Trinkwasserzwecke notwendigen gesundheitlichen Anforderungen und kann die Gesundheitsgefährdung nicht kurzfristig beseitigt werden, so hat die Behörde gemäß § 3 vorzugehen.

Ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 3 gilt eine seinerzeitige Entscheidung über das Nichtbestehen des Anschlußzwanges im Umfang der Auflassung als aufgehoben.

Stand vor dem 06.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.12.2016

(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für

1.

Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;

2.

Liegenschaften, deren Wasserbedarf nach Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage, auf welche die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 nicht zutrifft, gedeckt wird, wenn deren Benutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;

3.

Liegenschaften, deren Grenze vom nächstgelegenen Wasserhauptrohrstrang mehr als 50 m entfernt ist;

4.

Liegenschaften, deren Anschluß aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann;

5.

gewerbliche und industrielle Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftliche Betriebe sowie von einer Gebietskörperschaft betriebene Anstalten, soweit durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Liegenschaften unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wasserversorgungsunternehmens nicht gedeckt werden kann;

6.

Gebäude mit Aufenthaltsräumen, für den Wasserbedarf zu Betriebszwecken, wenn die Nutzung einer eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat der Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, daßdass die Weiterbenutzung bzw. Benutzung seiner Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften befugt sind, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht.

Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder einem Sachverständigen, von der (dem) auch die Probeziehung durchzuführen ist, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht.

(4) Wird das Nichtbestehen des Anschlußzwanges gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 rechtskräftig festgestellt, ist auch weiterhin ein Befund gemäß Abs. 3 in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert der Behörde (§ 10) vorzulegen.

Entspricht danach die Weiterbenutzung der Wasserversorgungsanlage nicht mehr den für Trinkwasserzwecke notwendigen gesundheitlichen Anforderungen und kann die Gesundheitsgefährdung nicht kurzfristig beseitigt werden, so hat die Behörde gemäß § 3 vorzugehen.

Ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 3 gilt eine seinerzeitige Entscheidung über das Nichtbestehen des Anschlußzwanges im Umfang der Auflassung als aufgehoben.

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