§ 14 NÖ GWG 1978 Auskunftspflicht

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Abgabenbehörde erster Instanz kann anordnen, dass zur Ermittlung der für den Wasserbezug und die Abgabenbemessung wesentlichen Grundlagen von den Liegenschaftseigentümern besondere Erhebungsbögen auszufüllen und der Gemeinde zu übergeben sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Abgabenbehörde erster Instanz kann anordnen, dass zur Ermittlung der für den Wasserbezug und die Abgabenbemessung wesentlichen Grundlagen von den Liegenschaftseigentümern besondere Erhebungsbögen auszufüllen und der Gemeinde zu übergeben sind.

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