(1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
(2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.
(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
1. | wenn er die Angelobung nicht in der im § 4 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will; | |||||||||
2. | wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (§ 11 Abs. 4) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; | |||||||||
3. | wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
4. | in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983. |
(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.
(2a) Wird der in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat der Präsident dies unverzüglich dem Zweiten und Dritten Präsidenten und dem Nationalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 15.
(2b) Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2a nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Nationalrat. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag. Dieser Beschluss ist durch den Hauptausschuss vorzubereiten. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(2c) Fasst der Nationalrat keinen Beschluss gemäß Abs. 2b oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Abs. 2b nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.
(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 finden die Vorschriften des § 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Anwendung.
(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
(7) Im Falle des Art. 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.
(8) Auf die Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG sind die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(9) Richtet sich ein Verfahren gemäß Abs. 1 gegen einen der Präsidenten, darf dieser die Verhandlungen zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung nicht führen. Die Vertretung des betroffenen Präsidenten richtet sich nach § 15.
(10) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.
(2) Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.
(1) Über Aufforderung des Vorsitzenden haben die Abgeordneten bei Namensaufruf durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(2) Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt.
(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.
(1) Die Präsidenten und der Hauptausschuß, an Stelle des letzteren im Falle der Auflösung des Nationalrates gemäß Art. 29 Abs. 1 B-VG der Ständige Unterausschuß des Hauptausschusses, bleiben im Amte, bis der neugewählte Nationalrat die Präsidenten und den Hauptausschuß neu gewählt hat.
(2) Wenn die gewählten Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt der an Jahren älteste am Sitz des Nationalrates anwesende Abgeordnete den Vorsitz, sofern er an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten beziehungsweise der Erledigung der Ämter im Präsidium des Nationalrates vertreten war; dieser Abgeordnete hat den Nationalrat sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidenten übernehmen, oder im Falle der Erledigung der Ämter die Wahl des Präsidenten vornehmen zu lassen.
(3) Wenn er dieser Pflicht binnen acht Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidenten beziehungsweise der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an den nächsten jeweils ältesten Abgeordneten über, bei dem die vorstehend angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(4) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidenten sein Amt wieder ausüben kann.
(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, das Recht, sich in einem – einzigen – Klub zusammenzuschließen. Wird von Abgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Bundeswahlvorschlages angehört.
(2) Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, nur mit Zustimmung des Nationalrates in einem Klub zusammenschließen.
(3) Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
(4) Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die parlamentarischen Klubs machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft; diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Nationalrates und des Bundesrates gewählt.
Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten Gründe erloschen ist.
(1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 297 des Strafgesetzbuches, BGBl. 60/1974, oder wegen einer nach dem InfOG strafbaren Handlung.
(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen. Entscheidet der Nationalrat, daß ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten besteht, hat er gleichzeitig über seine Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des betreffenden Abgeordneten zu beschließen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Ist ein Abgeordneter verhindert, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des Nationalrates teilzunehmen, so hat er oder der Klub, dem er angehört, dies der Parlamentsdirektion vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen mitzuteilen.
(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten verhindert sind.
(4) Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht medizinisch begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Nationalrat bekannt zu geben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.
Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates in eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.
(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
(3) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer von den Galerien entfernen und diese im äußersten Falle räumen.
(4) Der Präsident führt die Zuweisungen der im § 21 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur Kenntnis.
(5) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des § 46 bleiben davon unberührt.
(6) Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat gelangenden Schriftstücke. Ihm obliegt die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(7) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat ausgehen, sind vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Der Präsident führt die Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter für einen Untersuchungsausschuss gemäß § 7 Abs. 1 VO-UA.
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Nationalrat und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen (Stimmenzählungen), zu unterstützen.
Die Ordner unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen und bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse - ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse - teilzunehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse - ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse - Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre können in den Debatten des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse - ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse - zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Falle hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident macht hievon dem Nationalrat Mitteilung und bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung die Erklärung abgegeben wird. Werden gegen diese Entscheidung des Präsidenten Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat über den Zeitpunkt ohne Debatte.
Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Nationalrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. Genauso kann festgelegt werden, dass jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen kann, das an dieser Debatte mit beratender Stimme teilnimmt; § 74b Abs. 6 2. Satz gilt sinngemäß. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.
(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen er teilnimmt, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofes verlangen.
(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(1) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.
(2) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(3) Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen.
Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.
Das stellvertretende österreichische Mitglied des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus, das österreichische Mitglied im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dessen Stellvertreter sind zur Teilnahme an den Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32f berechtigt. Sie können in den Debatten auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;
Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1;
Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss gemäß § 31e Abs. 1;
Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union;
Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen und Bürgerinitiativen;
Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33.
(1a) Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 3 VO-UA;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Budgetausschusses in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:
Berichte von Enquete-Kommissionen;
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;
Wahlen.
(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.
(5) Gegenstände der Verhandlung des Geschäftsordnungsausschusses sind:
Schriftliche begründete Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 54 Abs. 4 VO-UA
Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte gemäß § 42 Abs. 4 und die Stellungnahmen gemäß § 42 Abs. 5.
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e, 23f Abs. 1 und 3, 23g Abs. 1 und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach § 31b, jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.
(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen - mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses - sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.
(1) Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung, an den Nationalrat gelangte Schriftstücke, Tagesordnungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente können auch auf elektronischem Weg vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt werden. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.
(2) Soweit in der Geschäftsordnung eine Herausgabe in gedruckter Form vorgesehen ist, ist auch eine elektronische Form zulässig.
(3) Die im Abs. 1 erwähnten Dokumente gelten im Sinne der Geschäftsordnung als elektronisch vervielfältigt und verteilt, wenn sie den Abgeordneten elektronisch übermittelt wurden.
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG und für Berichte der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder. Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge einzubringen.
(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(3) Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.
(5) Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(6) Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten werden, wenn sie gehörig unterstützt sind, unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt.
(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von acht Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird.
(8) Darüber hinaus können der Antragsteller bzw. die Antragsteller eines Selbständigen Antrages verlangen, daß der Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, ein Jahr nach Zuweisung der Vorlage dem Nationalrat Bericht zu erstatten hat. Ein solches Verlangen muß innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung überreicht und insgesamt von fünf Abgeordneten - den Antragsteller bzw. die Antragsteller eingerechnet - unterstützt werden, wobei kein Abgeordneter mehr als zwei solcher Verlangen pro Jahr unterstützen darf.
(9) Verlangen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln, der dem Nationalrat Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses veranlaßt.
(10) Berichte der Ausschüsse gemäß Abs. 8 sind auf eine der Tagesordnungen der beiden nächstfolgenden Sitzungswochen zu stellen.
(11) Der Selbständige Antrag von Abgeordneten kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen Schreibens sowie dessen Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung eines Antrages in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
(1) Jeder Abgeordnete kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
(2) Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Sie hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem Hauptausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der Hauptausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
(5) Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Bundesrates weiterzuleiten.
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.
(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.
(3) Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß Abs. 1 betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge oder um Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Art. 43 B-VG, so werden diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand unmittelbar angeschlossen.
(1) Selbständige Anträge, nach welchen eine über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes eintreten würde, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.
(2) Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu prüfen, ob der Bedeckungsvorschlag ausreichend ist.
(1) Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß § 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.
(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.
(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.
(2) Die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG ist öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 1.
(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.
(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) | Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG; | |||||||||
b) | Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und Art. 23j B-VG; | |||||||||
c) | Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG; | |||||||||
d) | Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g B-VG; | |||||||||
e) | Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a; | |||||||||
f) | Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG; | |||||||||
g) | Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist; | |||||||||
h) | Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Art. 55 B-VG vorgesehen ist; | |||||||||
i) | Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG nach Durchführung einer Anhörung; | |||||||||
j) | Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148g Abs. 2 B-VG; | |||||||||
k) | Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001; | |||||||||
l) | Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß § 17a Abs. 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 148/2021. |
(1) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird durch Beschluß des Nationalrates festgesetzt.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahllisten (Wahlvorschlägen), die beim Präsidenten einzureichen sind.
(3) Von jeder Liste werden so viele Abgeordnete Mitglieder des Hauptausschusses, als dem Verhältnis der Zahlen der Abgeordneten entspricht, die die einzelnen Listen unterzeichnet haben. Jeder Abgeordnete darf nur eine Liste unterzeichnen. Für die Wahl ist zunächst die Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend.
(4) Die Zuteilung der auf jede Liste entfallenden Anzahl von Mitgliedern erfolgt mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die Zahlen der Abgeordneten, die die einzelnen Listen unterzeichnet haben, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei zehn zu vergebenden Ausschußsitzen die zehntgrößte, bei elf die elftgrößte, bei zwölf die zwölftgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Auf jede Liste entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Zahl der Abgeordneten enthalten ist, die die betreffende Liste unterzeichnet haben.
(5) Im Falle der Verhinderung eines Ausschußmitgliedes tritt als Ersatzmann derjenige ein, welchen die Abgeordneten, die die Liste eingereicht haben, dem Präsidenten schriftlich bezeichnen.
(1) Der Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Art. 18 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zuständig ist (Ständiger Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union). Die Wahlen erfolgen nach den im § 30 festgesetzten Grundsätzen; den Unterausschüssen muß jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
(2) Für jedes Mitglied der Ständigen Unterausschüsse ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den betreffenden Ständigen Unterausschuß gewählt hat.
Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und g unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.
(1) Vorschläge gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG und Mitteilungen gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.
(2) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2011, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst.
(5) Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.
(6) Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das Informationsordnungsgesetz.
(1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.
(2) Der Vorsitzende hat innerhalb einer Tagung eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union so einzuberufen, dass der Hauptausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.
(3) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies
1. | der zuständige Bundesminister verlangt oder | |||||||||
2. | 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen oder | |||||||||
3. | ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können. |
(4) Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Abs. 12 findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.
(5) Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.
(6) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß § 37a, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
(7) Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 2.
(8) Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
(9) Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
(10) Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.
(11) Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.
(12) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1 in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1 als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes an.
(13) Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.
(14) Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.
(1) Der Hauptausschuss kann
1. | zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben und Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen sowie eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben; | |||||||||
2. | einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt die Erlassung bundesverfassungsrechtlicher Regelungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten; | |||||||||
3. | Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern. |
(2) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
(3) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich folgende Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 einbringen:
1. | Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde oder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde bzw. Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten. | |||||||||
2. | Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen. | |||||||||
3. | Anträge auf begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. |
(4) Der Präsident des Nationalrates hat
1. | Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an alle Mitglieder der Bundesregierung zu übermitteln, | |||||||||
2. | Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG unverzüglich an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger zu übermitteln, | |||||||||
3. | begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG unverzüglich an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu übermitteln. | |||||||||
Wenn der Hauptausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen. |
(5) Der Hauptausschuss kann beschließen, dass ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuss einen Bericht zu erstatten, der Anträge gemäß Abs. 1 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 1 und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.
(5a) Der Hauptausschuss kann weiters einen Bericht zu einem Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen, der einem anderen Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden soll. Für die Erstattung eines solchen Berichts gilt § 42 sinngemäß. Dieser Bericht ist dem genannten Ausschuss vom Präsidenten unmittelbar zur Vorberatung zuzuweisen. Nach Zuweisung kann der Hauptausschuss keinen Antrag gemäß § 27 Abs. 1 und 3 zum gegenständlichen Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union mehr beschließen; Beschlüsse gemäß Abs. 1 sind weiterhin möglich.
(6) Der Hauptausschuss kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch den zuständigen Bundesminister, der von einer Stellungnahme des Nationalrates gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuss auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß § 31e Abs. 3 beschließen.
(1) Der Hauptausschuss kann Aufgaben und Kompetenzen in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 23e, 23f, 23g und 23j B-VG dem Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuss kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben und Kompetenzen wieder an sich zu ziehen.
(2) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den Hauptausschuss geltenden Vorschriften.
(3) Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs. 3 B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefasst werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Europäischen Rat bzw. im Rat übermittelt.
(1) Fünf Abgeordnete können innerhalb einer Tagung kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.
(2) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
(3) Jeder Abgeordnete kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.
(4) Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.
(5) Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 31b.
(6) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.
(1) Der Präsident hat nach vorheriger Beratung in der Präsidialkonferenz aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG eingelangten Bewerbungen eine Liste zu erstellen, die höchstens so viele Personen umfasst, wie sie der Anzahl der Klubs im Nationalrat entspricht. Darüber hinaus kann jeder Klub aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG eingelangten Bewerbungen höchstens eine weitere Person namhaft machen.
(2) Aus dem Kreis an Personen, der sich aus der Liste des Präsidenten und der seitens der Klubs namhaft gemachten Personen ergibt, schlägt der Hauptausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach Durchführung einer Anhörung in medienöffentlicher Sitzung (§ 37a Abs. 1a) dem Nationalrat eine Person zur Wahl des Rechnungshofpräsidenten vor. Über die Anhörung ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist und deren Veröffentlichung der Präsident veranlasst.
(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt. Sobald dem Präsidenten mitgeteilte Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern, hat der Nationalrat innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung beim Präsidenten oder - falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen stattfinden - spätestens in der auf die Mitteilung zweitfolgenden Sitzung eine Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Bis zur Konstituierung der neugewählten Ausschüsse führen die bestehenden Ausschüsse ihre Geschäfte in der bisherigen Zusammensetzung weiter. Die Ausschußverhandlungen während einer Gesetzgebungsperiode erfahren durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kann der Nationalrat nach Beratung in der Präsidialkonferenz auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, daß die Zusammensetzung von Ausschüssen in der Weise vorgenommen wird, daß bei der Verteilung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf die Klubs von den im § 30 festgelegten Grundsätzen abgewichen wird, sofern die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Ausschuß die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Plenum widerspiegeln.
(3) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.
(4) Ein verhindertes Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann des Ausschusses vertreten werden.
(5) Im Immunitätsausschuss und im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 3 oder 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.
(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann - bis auf Widerruf - bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst wird.
(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3.
(3) Der Ausschuß beziehungsweise seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Abs. 1 und § 32f sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51 Abs. 7 Z 1 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.
(5) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs.
(1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt.
(3) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.
(1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.
(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.
(1) Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.
(2) Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daß dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder, vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, vom Rechtsschutzbeauftragten, der für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, oder vom Vorsitzenden der Kontrollkommission, die für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, verlangt wird.
(3) Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(4) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, geheim gemäß § 37a Abs. 4. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten zu vereidigen.
(5) An den Sitzungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b können sowohl der Rechtsschutzbeauftragte (Abs. 2) als auch der Vorsitzende der Kontrollkommission (Abs. 2) mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Unterausschuss als Mitglieder oder Ersatzmitglieder angehören oder deren Teilnahmerecht sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Ständige Unterausschuss durch Beschluss.
(6) Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b beginnen in der Regel mit einem Bericht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung über das aktuelle Lagebild, soweit dieses in den Arbeitsbereich des Unterausschusses fällt, und einer Aussprache darüber. Sofern der Unterausschuss einen entsprechenden Teilnahmebeschluss gemäß Abs. 5 fasst, kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung sowohl bei diesem Bericht als auch bei der Aussprache den leitenden Beamten der mit dem Vollzug von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit bzw. von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung eingerichteten Organisationseinheiten beiziehen. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
(7) Der Obmann eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b hat das Recht, eine Aussprache sowohl mit dem Rechtsschutzbeauftragten (Abs. 2) als auch mit dem Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) festzulegen. Eine solche Aussprache hat stattzufinden, wenn zu Beginn einer Sitzung
1. | der Unterausschuss dies beschließt, | |||||||||
2. | ein Viertel der Mitglieder dies verlangt oder | |||||||||
3. | ein Mitglied dies verlangt und eine solche Aussprache seit mehr als zwölf Monaten nicht stattgefunden hat. | |||||||||
Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären. |
(8) Das gemäß § 38 zu führende Amtliche Protokoll hat zusätzlich den Sitzungsverlauf, die in der Sitzung behandelten Themen, sowie Verlangen gemäß Abs. 9 zu verzeichnen. Es ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen und jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Unterausschusses gemäß Abs. 4 gilt. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle und der Unterlagen, die in Entsprechung von Berichtspflichten dem Unterausschuss übermittelt werden, zu sorgen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Unterausschüsse und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen können in die jeweiligen Protokolle und Unterlagen Einsicht nehmen.
(9) Ein Unterausschuss kann ein begründetes schriftliches Ersuchen an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) im Wege eines Beschlusses oder eines von einem Viertel der Mitglieder des Unterausschusses unterstützten Verlangens richten. Inhalt eines derartigen Ersuchens ist die Prüfung eines bestimmten Umstandes innerhalb des Aufgabenbereichs der Kontrollkommission. Ein Ersuchen ist jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Ständigen Unterausschusses, in der sie eingebracht wurde, gemäß Abs. 4 gilt.
(10) Jedes Mitglied eines Unterausschusses darf ein Verlangen gemäß Abs. 9 nur zweimal im Jahr unterstützen. Es darf kein weiteres Verlangen gestellt werden, wenn bereits drei Prüfungen aufgrund eines Verlangens anhängig sind. Verlangen sind in einer Sitzung des Unterausschusses einzubringen.
(11) Wird ein Ersuchen gemäß Abs. 9 von einem Ständigen Unterausschuss gemäß § 32b an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) gerichtet, hat die Kontrollkommission im Wege ihres Vorsitzenden dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
(1) Der Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) wählt einen Ständigen Unterausschuß, welchem mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören muß.
(2) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages, der von fünf Abgeordneten unterstützt sein muß, beschließen, diesem Unterausschuß den Auftrag zu erteilen, einen bestimmten Vorgang im Sinne des § 99 Abs. 2 zu prüfen. Einem solchen Beschluß ist ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates unter den im Abs. 3 genannten Voraussetzungen gleichzuhalten.
(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 2 letzter Satz ist unzulässig, wenn zu diesem Gegenstand bereits ein Prüfungsverfahren beim Rechnungshof anhängig ist. Darüber hinaus darf ein solches Verlangen nicht gestellt werden, solange noch ein früheres Verlangen in Durchführung begriffen ist. Werden mehrere Verlangen von Abgeordneten verschiedener Klubs gestellt, hat der Präsident auf angemessene Abwechslung zu achten.
(4) Der Unterausschuß hat innerhalb von vier Wochen nach Fassung eines Beschlusses gemäß Abs. 2 erster Satz oder nach Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 2 zweiter Satz beim Präsidenten des Nationalrates die Beratung aufzunehmen und innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Bericht an den Rechnungshofausschuß zu erstatten. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, diesen Bericht als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.
(5) Für diesen Unterausschuß gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse sowie die Bestimmungen des § 32b Abs. 2.
(1) Der Budgetausschuss wählt gemäß Art. 50d Abs. 3 B-VG
1. | (Anm.: Tritt in Kraft sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.) | |||||||||
2. | einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten) | |||||||||
betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Unterausschüsse sowie § 34 Abs. 5 und § 41 Abs. 2, sofern im Folgenden und in den §§ 32g bis 32k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von § 34 Abs. 4 jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig. |
(2) Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3. Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß § 74g Abs. 1 erforderlich ist.
(3) (Anm.: Tritt in Kraft sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
(1) Ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.
(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist eine Vorlage gemäß § 74e auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f zu setzen, wenn dies
1. | der zuständige Bundesminister oder | |||||||||
2. | 20 Mitglieder des Nationalrates | |||||||||
verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen. |
(3) Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f nicht anderes beschließt.
(1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,
1. | einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Art. 10 Abs. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), | |||||||||
2. | einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Art. 9 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
3. | wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag, | |||||||||
4. | einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 4 ESM-Vertrag und | |||||||||
5. | einer Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität | |||||||||
zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen. |
(2) Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5, so hat der zuständige Bundesminister in der diesbezüglichen Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Gründe für die besondere Dringlichkeit sowie die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben.
(3) Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32g Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen.
(4) In einer auf die Annahme eines Beschlusses gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in den Organen des ESM folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß § 74d Abs. 4 statt.
(1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann zu Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 sowie zu Vorlagen, Dokumenten und Vorschlägen für Beschlüsse gemäß § 1 ESM-Informationsordnung auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.
(2) Im Fall der Erstattung einer Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.
(3) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann Berichte gemäß Abs. 2 zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.
(1) Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 20c das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.
(2) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß § 32i einbringen.
(3) Der Präsident des Nationalrates hat
1. | Beschlüsse gemäß § 32h unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und | |||||||||
2. | Stellungnahmen gemäß § 32i unverzüglich an den zuständigen Bundesminister | |||||||||
zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß § 32h und Stellungnahmen gemäß § 32i gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren. |
(4) Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Abs. 3 solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss gemäß § 9 Abs. 3 InfOG.
(5) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß § 32h Abs. 2 beschließen, dass eine Vorlage gemäß § 32h Z 1 bis 5 bzw. § 32i vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß § 32h und Anträge gemäß Abs. 2 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 3 enthalten kann.
(1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags, der unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein muss, einen Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG zu enthalten. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel „Der Nationalrat wolle beschließen“ versehen sein und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.
(3) Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.
(4) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 1 kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Abs. 9 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.
(6) Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihrer Einbringung dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.
(7) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen.
(8) Die Debatte und Abstimmung folgt im Fall eines aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 erstatteten Berichtes den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.
(9) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Abs. 1 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 Anwendung.
(10) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Abs. 6 oder den Bestimmungen der VO-UA die Notwendigkeit hiezu ergibt. Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten.
(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(5) Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung
1. | der Ausschuß dies beschließt oder | |||||||||
2. | eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat. | |||||||||
Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären. |
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.
(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.
(2) Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.
(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bis zur Wahl des Unterausschußobmannes führt der Ausschußobmann den Vorsitz.
(4) Der Obmann des Unterausschusses beruft diesen zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen im Sinne des § 34 Abs. 4. Hiebei sind auch die Bestimmungen des § 41 mit Ausnahme der Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf Vorschlag des Obmannes beschließt der Unterausschuß:
1. | ob die Verhandlung über mehrere ihm zur Vorbehandlung übertragene Gegenstände gemeinsam oder getrennt durchzuführen ist; | |||||||||
2. | im Falle der gemeinsamen Verhandlung, welcher von mehreren Gesamtanträgen dieser zugrunde zu legen ist; | |||||||||
3. | ob die Debatte unter einem, in Teilen oder getrennt in General- und Spezialdebatte durchgeführt wird. |
(6) Ein verhindertes Unterausschußmitglied kann durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden des Unterausschusses vertreten werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Unterausschuß ein interimistischer Schriftführer für eine Sitzung zu wählen.
(7) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3. Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten die §§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Abs. 3, 37a und die §§ 38 bis 40 sinngemäß.
(1) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch seinen Obmann oder durch einen gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu berichten.
(2) Auch wenn nicht über alle Teile eines Entwurfes Einvernehmen erzielt wurde, kann der Obmann oder der gewählte Berichterstatter auf Grund eines Beschlusses des Unterausschusses dem Ausschuß eine Neufassung des gesamten Textes vorlegen, wobei jene Teile, über die kein Einvernehmen erzielt wurde, ersichtlich zu machen sind.
(3) Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden. Hiebei sind die §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.
(2) Das Ausschußmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im Sinne des § 32 Abs. 1 eine allgemeine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.
(3) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird außer im Falle des § 32 Abs. 1 mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Nominierung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.
(1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.
(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(2a) Die Ausschüsse haben bei
1. | Verhandlungen über Berichte eines Bundesministers in EU-Angelegenheiten gemäß Art 23f Abs. 2 B-VG sowie über Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 2 und | |||||||||
2. | einer „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union“ im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses gemäß § 34 Abs. 6 | |||||||||
in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beizuziehen, sofern ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt. Die jeweiligen Mitglieder des Europäischen Parlaments haben dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. |
(3) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.
(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.
(5) Personen, die weder gemäß den Abs. 1 bis 4 noch nach den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.
(6) An vertraulichen und geheimen Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 37a dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, gemäß den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme berechtigt oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 13 InfOG berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Obmann über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
(7) Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind. Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.
(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.
(2) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Meldungen über die Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes durch einen anderen Abgeordneten als ein Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, entweder im Original oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.
(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung an dem der Ausschußsitzung folgenden Arbeitstag keine Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Obmann.
(1) Der Präsident des Nationalrates veranlaßt die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion jedoch auch vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.
(2) Der Obmann eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist. In eine solche Verhandlungsschrift sind insbesondere auch von Sitzungsteilnehmern schriftlich übergebene Erklärungen aufzunehmen.
(3) Auf Beschluß des Ausschusses veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung einer solchen Verhandlungsschrift.
(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden, so ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich.
(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, so kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlaßt werden.
(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- beziehungsweise Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußobmann mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.
(2) Am Beginn der Sitzung kann der Obmann eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen und die Verhandlung über mehrere Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuß ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.
(3) Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung über eine Vorlage einen Berichterstatter für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage unter einem oder Teile der Vorlage für sich beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte abgeführt werden können. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Ausschuß ohne Debatte.
(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt der Ausschuß, welcher derselben der Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist. Vor der Beschlußfassung kann eine allgemeine Debatte stattfinden. Enthält der schriftliche Bericht eines Unterausschusses die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes im Sinne des § 35a Abs. 2, ist dieser Verhandlungsgrundlage.
(5) Der Obmann des Ausschusses erteilt den zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.
(6) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.
(6a) Werden bei Verhandlungen gemäß § 37 Abs. 2a in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beigezogen, so gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass ein solcher Beschluss auch für zu Wort gemeldete Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt und die Redezeit eines jeden Redners auf zehn Minuten pro Redner beschränkt werden kann. Ein derartiger Beschluss kann abweichend von Abs. 6 auch während der Debatte gefasst werden.
(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen.
(8) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden; sie sind dem Obmann schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schlusse dem Obmann übergeben, der ihn dem Ausschuß mitteilt.
(9) Jeder Beschluß des Ausschusses wird - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 64 sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(10) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
(11) Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung hat der Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekanntzugeben. Das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Nationalrat festzuhalten.
(12) Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters sind diese Berichte auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.
(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen (§ 32) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten.
(5) Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben.
(6) Minderheitsberichte gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.
(1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit – auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss – dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgrund eines Verlangens gemäß § 33 Abs. 1 eingesetzt ist. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.
(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
(1) Die Verhandlung eines von einem Ausschuß vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes stattfinden.
(2) Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten und des darüber mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist abgesehen werden.
(3) Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung in der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
(4) Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.
Kann ein Untersuchungsausschuß innerhalb einer ihm gemäß § 43 gesetzten Frist nicht schriftlich Bericht erstatten, so hat in der dem Fristablauf folgenden Sitzung der Obmann des Untersuchungsausschusses oder dessen Stellvertreter einen mündlichen Bericht über die bisherige Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. Setzt der Nationalrat für die Vorlage eines schriftlichen Ausschußberichtes keine neuerliche Frist, so ist damit die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses beendet.
(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Abgeordneten oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen. Dieser Auftrag kann sich auch auf bestimmte Verhandlungsgegenstände beziehen.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.
(6) Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat innerhalb von acht Tagen - Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet - zusammentritt, wenn dies unter Angabe eines Themas 20 Abgeordnete verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen einmal pro Jahr dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird. Auch in diesem Fall darf kein Abgeordneter mehr als ein solches Verlangen unterstützen.
(7) Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung innerhalb derselben Frist wie in Abs. 6 einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten oder der Bundesregierung verlangt wird.
(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse des Nationalrates notwendigen Anzahl von Abgeordneten ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt.
(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht werden.
(2a) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Mitteilung erfolgen.
(3) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
(4) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
(6) Der Präsident kann auch nach Eingang in die Tagesordnung nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz dem Nationalrat die Absetzung eines oder mehrerer Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung vorschlagen. Darüber entscheidet der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit ohne Debatte.
(1) Der Präsident verkündet in der Regel am Schlusse jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet, wenn der Präsident der Einwendung nicht beitritt, der Nationalrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen findet in der Regel eine gemeinsame Debatte statt, in der der Präsident die Redezeit des einzelnen Abgeordneten mit fünf Minuten und die Zahl der Redner je Klub auf drei beschränken kann; auf Verlangen von fünf Abgeordneten, die demselben Klub angehören, findet für alle von diesem Klub erhobenen Einwendungen eine gesonderte Debatte statt, wobei jedoch der Präsident die Redezeit und die Zahl der Redner in gleicher Weise wie in der gemeinsamen Debatte beschränken kann. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge mehrerer Debatten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3. Die Abstimmung über alle erhobenen Einwendungen erfolgt nach Durchführung der Debatte bzw. im Fall mehrerer Debatten nach der letzten. Findet keine Einwendung eine Mehrheit, so bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.
(2) Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident aus eigenem berechtigt.
(3) Soweit Tag, Stunde oder Tagesordnung der nächsten Sitzung nicht gemäß Abs. 1 verkündet wurden, hat dies durch schriftliche Benachrichtigung jedes Abgeordneten und jedes Klubs zu erfolgen. Außerdem kann der Präsident Verlautbarungen hierüber durch Anschlag im Parlamentsgebäude sowie Presse, Rundfunk und andere Nachrichtenmittel veranlassen.
(4) Gegen eine gemäß Abs. 3 vom Präsidenten bekanntgegebene Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.
(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.
(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 9.
(5) Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung findet nicht statt, doch hat der Präsident in der auf die Genehmigung des Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise wie er über diese entschieden hat.
(6) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluß der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident auf Grund eines schriftlichen Verlangens von 20 Abgeordneten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige - sofort zu erhebende - Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.
(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen Zeitraum von längstens 24 Stunden eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.
(3) Jedes Stenographische Protokoll hat die in der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände zu verzeichnen.
(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, der Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie der Petitionen und Bürgerinitiativen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
(5) Wurde von der Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsgegenständen oder Teilen von solchen Abstand genommen (§ 23 Abs. 2), so ist auch von deren Herausgabe als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen abzusehen.
(1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand, der in einem Ausschuß vorberaten ist, wird durch den Berichterstatter oder im Falle dessen Verhinderung durch den Ausschußobmann oder - wenn auch dieser verhindert ist - durch einen Obmannstellvertreter eröffnet. Im Falle eines Verzichts auf die Berichterstattung oder einer Verhinderung aller im ersten Satz bezeichneten Personen, wird die Debatte durch die Worterteilung an den ersten zum Wort gemeldeten Redner eröffnet.
(2) Der Präsident kann bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Verhandlung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß eine solche Teilung der Debatte und Abstimmung nur in einer die Übersichtlichkeit der Verhandlung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und in der Regel von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann jedoch die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. Bei der Einbringung von umfangreichen Abänderungsanträgen kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung bzw. die Verteilung an die Abgeordneten verfügen, sofern einer der unterfertigten Abgeordneten in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Abänderungsanträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.
(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.
(6) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,
1. | die Verhandlung zu vertagen, | |||||||||
2. | den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder | |||||||||
3. | zur Tagesordnung überzugehen. | |||||||||
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt. |
(7) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Nationalrat die Verhandlung über einen Gegenstand auch während der Debatte über denselben mit Zweidrittelmehrheit vertagen. Dieser Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
(8) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt, kann der Nationalrat nach Verhandlung jedes Teiles beschließen, die Verhandlung über diese Vorlage zu vertagen, um eine oder mehrere Sitzungen zur Verhandlung anderer Gegenstände einzuschieben.
Wird eine Rückverweisung an den Ausschuß beschlossen, so kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschusse zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt wird, auch wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegen oder der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben sollte.
(1) Entschließungen, in welchen der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck gibt (Art. 52 Abs. 1 B-VG) oder durch welche der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt (Art. 74 Abs. 1 B-VG), können auch im Zuge der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand im Nationalrat beantragt werden, sofern sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen den inhaltlichen Zusammenhang Einwendungen erhoben, so entscheidet der Präsident.
(2) Solche Entschließungsanträge sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.
(3) Diese Entschließungsanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. § 53 Abs. 4 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(4) Die Abstimmung über Entschließungsanträge gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 27 Abs. 3 erfolgt bei Gesetzesvorschlägen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 67 Abs. 1 und 3 nach der dritten Lesung, bei allen übrigen Vorlagen nach der letzten Abstimmung über die Vorlage selbst, bei Verhandlungsgegenständen, über die keine Abstimmung stattfindet, nach dem Schluß der Debatte.
(5) Wird bei der zweiten Lesung eines Gesetzesvorschlages die Spezialdebatte in Teilen abgeführt, so kann die Abstimmung über Entschließungsanträge bereits nach Abstimmung über den jeweils in Verhandlung stehenden Teil der Vorlage erfolgen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so kommen die eingeschriebenen Redner nicht mehr zum Wort, jedoch kann jeder Klub noch einen Redner melden.
(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich dem Präsidenten übergeben, der ihn mitteilt und in diesem Fall, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, die Unterstützungsfrage stellt.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter (§ 63 Abs. 3) und bei einem Selbständigen Antrag von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise einer der Antragsteller das Wort nehmen.
(1) Jeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates - unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten - grundsätzlich nicht länger als 20 Minuten sprechen. Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident dem Nationalrat auch einen Vorschlag für längere Redezeiten bei besonders bedeutsamen Debatten unterbreiten.
(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als fünf Minuten beschränkt werden, wenn dies
1. | der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder | |||||||||
2. | der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz - auch während der Debatte - anordnet. |
(3) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Eingang in die Tagesordnung oder spätestens vor Beginn einer Debatte
1. | anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, oder | |||||||||
2. | dem Nationalrat einen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Debatte zu einem oder mehreren Verhandlungsgegenständen oder zur gesamten Tagesordnung zur Beschlußfassung unterbreiten. |
(4) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Abs. 3 Z 1 kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 20 Minuten betragen darf und bei der Aufteilung der Gesamtredezeit auf die Klubs auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für zusammengefaßte Debatten gem. § 49 Abs. 4.
(5) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Eingang in die Tagesordnung für die Debatten mehrerer oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 30 Minuten und die Gesamtredezeit nicht mehr als zehn Stunden betragen darf. Bei der Aufteilung der Gesamtredezeit der Abgeordneten auf die einzelnen Klubs ist auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen.
(6) Wurde eine Anordnung gemäß Abs. 3 Z 1 getroffen oder ein Beschluß gemäß Abs. 3 Z 2, Abs. 4 oder 5 gefaßt, ist eine Beschränkung der Redezeit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht mehr zulässig.
(7) Im Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Abs. 3, 4 oder 5 beträgt die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, für die gesamte Tagesordnung höchstens die Hälfte der Gesamtredezeit des an Mandaten kleinsten Klubs. Darüber hinaus kann die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, auf nicht weniger als fünf Minuten je Debatte beschränkt werden.
(8) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in einer Debatte, die einer Redezeitbeschränkung gemäß Abs. 3, 4 oder 5 unterliegt, länger als 20 Minuten, kann jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.
(9) Über Beschränkungen der Redezeit findet keine Debatte statt.
(1) Kurze Debatten über
a) | die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92), | |||||||||
b) | einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie | |||||||||
c) | den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33) | |||||||||
werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. |
(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.
(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.
(1) An jedem Sitzungstag kann nur eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag zum Aufruf gelangen. Ist eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag für eine Sitzung verlangt worden, so kann nur eine Debatte gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf gelangen.
(2) Wird hinsichtlich mehrerer Anfragen die dringliche Behandlung verlangt, so gelangt die Anfrage jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Dringliche Anfrage länger zurückliegt.
(3) Abs. 2 gilt für den Fall einer Kollision mehrerer Verlangen auf dringliche Behandlung eines Antrages bzw. für den Fall einer Kollision von Dringlichen Anträgen und Dringlichen Anfragen sinngemäß. Abs. 2 findet auch sinngemäße Anwendung bei der Entscheidung der Frage, welche Debatte gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b nach einer Dringlichen Anfrage oder einem Dringlichen Antrag aufgerufen wird.
(4) In einer Sitzung gem. § 46 Abs. 6 und 7 1. Fall gelangt abweichend von Abs. 2 und 3 der Dringliche Antrag bzw. die Dringliche Anfrage der Abgeordneten jenes Klubs zum Aufruf, dem die Abgeordneten, die diese Sitzung verlangt haben, angehören bzw. mehrheitlich angehören.
(5) Wird für eine Sitzung weder die dringliche Behandlung einer Anfrage noch eines Antrages verlangt, so gelangen alle Debatten gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf. Hinsichtlich der Reihenfolge findet § 60 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Debatten gemäß § 57a Abs. 1 lit. a vor jenen gemäß § 57a Abs. 1 lit. b aufgerufen werden.
(1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand, das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich, der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Abs. 2 persönlich einbezogen wurde; er hat sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken.
(4) Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen des Abs. 2 oder 3, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.
(5) Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen des Redners ausnahmsweise erstrecken.
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und werden, sofern der Nationalrat nicht gemäß Abs. 3 die Durchführung einer Debatte beschließt, vom Präsidenten sogleich zur Abstimmung gebracht.
(2) Meldet sich ein Abgeordneter, ohne einen Antrag zu stellen, zur Geschäftsbehandlung zum Wort, so ist der Präsident berechtigt, ihm das Wort erst am Schlusse der Sitzung zu erteilen.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß eine Debatte stattfindet. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit der Abgeordneten bis auf fünf Minuten beschränken.
(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.
(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird.
(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zweier oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.
(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages, in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen Stunde wird, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.
(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(7) Der vom Ausschuß für den Nationalrat gewählte Berichterstatter (§ 42 Abs. 1) kann zu diesem Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Berichterstatter auf die Erstattung seines mündlichen Berichtes verzichtet hat.
(8) Von der Redeordnung gem. Abs. 1 bis 3 kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz längstens für die laufende Gesetzgebungsperiode abgegangen werden.
Läßt sich einer der Präsidenten in die Rednerliste eintragen, so übernimmt er in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder den Vorsitz.
(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von den Saalmikrofonen in den Bankreihen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.
(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.
(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu.
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.
(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
(1) Der Präsident verkündet in der Regel nach Abschluß der Beratung den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Liegen jedoch umfangreiche oder kurzfristig eingebrachte Anträge gemäß § 53 Abs. 3 oder Verlangen bzw. Beschlüsse gemäß § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 oder 4 vor und reicht eine kurze Unterbrechung der Sitzung zur Vorbereitung der Abstimmung nicht aus, kann der Präsident die Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt (längstens bis an den Schluß der Sitzung) verlegen und einstweilen in der Erledigung der Tagesordnung fortfahren.
(2) Der Präsident hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Abstimmungen sind so durchzuführen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt.
(4) Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.
(5) Jeder Abgeordnete kann - wenn dies der Klarheit des Abstimmungsvorganges beziehungsweise des Ergebnisses der Abstimmung dient - vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Gegenstandes getrennt abgestimmt wird.
(6) Der Präsident hat bekanntzugeben, in welcher Weise er die Abstimmung durchzuführen beabsichtigt, insbesondere, über welche Teile des Gegenstandes er unter Berücksichtigung gestellter Abänderungs- und Zusatzanträge abstimmen lassen beziehungsweise inwieweit er einem allfälligen Verlangen auf getrennte Abstimmung Rechnung tragen und in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung bringen wird.
(7) Gegen diese Ankündigung des Präsidenten kann jeder Abgeordnete Einwendungen erheben, über die, falls der Präsident ihnen nicht beitritt, der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden hat.
(8) Darüber hinaus kann jeder Abgeordnete, jedoch ohne Unterbrechung des Abstimmungsvorganges, nur noch die Berichtigung oder Klarstellung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung der Fragen beantragen. Tritt der Präsident dem Antrag nicht bei, ist sofort und ohne Debatte darüber abzustimmen.
(9) Es steht dem Präsidenten frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.
(1) Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.
(2) Sofern eine elektronische Abstimmungsanlage zur Verfügung steht, kann sich der Präsident bei Wahlen und Abstimmungen dieser Anlage bedienen und mit ihrer Hilfe das Wahl- oder Abstimmungsergebnis feststellen. Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten wird bei der elektronischen Abstimmung ersichtlich gemacht. Jeder Abgeordnete erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Abstimmungsprotokolls. Wenn dies vom Präsidenten vor der Abstimmung angeordnet oder von wenigstens 20 Abgeordneten schriftlich bis zum Schluß der Sitzung verlangt wird, werden die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufgenommen.
(3) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die Zahl der „für“ und „gegen“ die Frage Stimmenden bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.
(4) Wenn wenigstens 20 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist, kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von 20 Abgeordneten eine geheime Abstimmung beschließen.
(5) Bei der namentlichen und der geheimen Abstimmung hat die Stimmenabgabe ausschließlich durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die die Bezeichnung „Ja“ oder „Nein“ tragen. Die amtlichen Stimmzettel für die namentliche Abstimmung haben überdies den Namen des Abgeordneten zu tragen und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Bei beiden Abstimmungsformen sind die Abgeordneten namentlich aufzurufen, und jeder hat seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne zu werfen; hiebei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung auch in der Weise durchführen, daß die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen werden und die Stimmabgabe mündlich mit „Ja“ oder „Nein“ erfolgt.
(6) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die geheime Abstimmung in Wahlzellen zu erfolgen. Die Abstimmung ist in derselben Weise wie nach Abs. 5 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das dafür bestimmte Kuvert geben kann. Der Stimmzettel und dieses Kuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Eintritt in die Wahlzelle zu überreichen; das Kuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in der Urne zu hinterlegen.
(7) Sobald der Präsident die namentliche oder geheime Abstimmung für beendet erklärt, haben die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen. Stimmt bei der namentlichen Abstimmung die Zahl der Stimmzettel oder bei der geheimen Abstimmung die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich abgestimmt haben, nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein könnte.
(8) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden. Im Fall der namentlichen Abstimmung sind die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufzunehmen.
(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
1. | über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und | |||||||||
2. | über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG) | |||||||||
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. |
(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt § 93 Abs. 6.
(1) Der den Vorsitz führende Präsident stimmt in der Regel nicht mit. Er kann sich jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung ausgesprochen hat, an derselben durch mündliche Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage beteiligen. An namentlichen und geheimen Abstimmungen (§ 66 Abs. 4 und 5) sowie an Wahlen nimmt der den Vorsitz führende Präsident immer teil.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist es keinem in der Sitzung anwesenden Abgeordneten gestattet, sich der Stimme zu enthalten. Dies gilt auch für Abgeordnete, die Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.
(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
(4) Über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen, wenn es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt, die erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der Tagesordnungen des Nationalrates zu berücksichtigen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern der von ihnen Bezeichnete, das Wort.
(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.
(1) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgt die zweite Lesung des Gesetzesvorschlages. Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen werden vom Nationalrat unmittelbar in zweite Lesung genommen.
(2) Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Nationalrat auf Antrag des Berichterstatters nicht anderes beschließt.
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt abgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt nach Erschöpfung der Rednerliste für die Generaldebatte.
(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Nationalrat in die Spezialdebatte eingeht.
(3) Beschließt der Nationalrat, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.
(1) Am Beginn der Spezialdebatte bestimmt der Präsident, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(2) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Nationalrat, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.
(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über den Gesetzesvorschlag die Verhandlung zu vertagen.
(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,
1. | die Verhandlung zu vertagen, | |||||||||
2. | den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder | |||||||||
3. | zur Tagesordnung überzugehen. | |||||||||
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt. |
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,
1. | die Verhandlung zu vertagen, | |||||||||
2. | den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder | |||||||||
3. | zur Tagesordnung überzugehen. | |||||||||
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt. |
(1) Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.
(2) In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib- und Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben werden. Entschließungsanträge können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.
(3) Eine Debatte über Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.
(1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten, der eine Entschließung, mit welcher der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck geben will, beinhaltet, nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem der Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.
(2) Hinsichtlich der Unterstützungserfordernisse gilt § 93 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß ein zum Aufruf gelangender Dringlicher Antrag in die Berechnung nach § 93 Abs. 1 und 2 einzubeziehen ist. Hinsichtlich des Aufrufes von Dringlichen Anträgen gilt § 57b.
(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten im Sinne des Abs. 1 nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Ein solcher beschlossener Dringlicher Antrag wird in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.
(4) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung des Dringlichen Antrages und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, welche 20 Minuten nicht übersteigen soll.
(5) Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
(7) Nach Beendigung der Debatte sind die Anträge abzustimmen. Der Präsident kann die Abstimmungen an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.
(1) Der Erörterung von EU-Themen sind
a) | Aktuelle Europastunden sowie | |||||||||
b) | EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte |
gewidmet. § 31d Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Für Aktuelle Europastunden gilt § 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) | die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll, | |||||||||
b) | in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und | |||||||||
c) | die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient. |
(3) EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates oder Rates der EU statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates oder Rates der EU, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
(4) EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(5) In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
(6) Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des § 60 Abs. 4 vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.
Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b, 50c und 50d Abs. 2 B-VG mit.
(1) Der Nationalrat kann aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG ermächtigen,
1. | einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren und | |||||||||
2. | Änderungen der Finanzhilfeinstrumente | |||||||||
zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. |
(2) Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 1, so kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat unverzüglich befassen. Im Vorschlag für einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Gründe für die besondere Dringlichkeit und die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben. Der Präsident weist eine solche Vorlage sofort nach Einlangen dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 zu.
(3) Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32g Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ständige Unterausschuss beschließen, dass er aufgrund der besonderen Dringlichkeit die nach diesem Bundesgesetz dem Nationalrat zustehenden Befugnisse wahrnimmt. Ein solcher Beschluss ist gemeinsam mit dem Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 unverzüglich gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.
(4) In der auf die Beschlussfassung gemäß Abs. 3 folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte statt. Sie dient der Information des Nationalrates über den Beschluss, die Gründe für dessen Dringlichkeit und die Auswirkungen auf Österreich. In der Debatte über einen solchen Beschluss dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
(1) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sind
1. | Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG, | |||||||||
2. | Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5, | |||||||||
3. | Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und | |||||||||
4. | Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32i Abs. 2. |
(2) (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
(1) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.
(2) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74e Abs. 1 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.
(3) Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 6 ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 2 und 4 finden keine Anwendung.
(4) (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
(5) Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß § 74d Abs. 1 und 2 sowie § 74e bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß § 32f ändern oder zurückziehen. § 25 gilt unter Maßgabe von Abs. 2 und 4 sinngemäß.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und der Nationalrat beachten die Sicherheitseinstufung der Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte und Vorschläge für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(2) Für die Unterrichtung über weitere Vorlagen und Dokumente zu Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und den Umgang mit diesen gelten die „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (ESM-Informationsordnung), die als Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.
(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Fassung von Beschlüssen, die nicht die Erlassung von Gesetzen betreffen, sind ohne jede weitere Vorberatung vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Dies gilt auch für Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berichte des Hauptausschusses (§ 21 Abs. 2).
(3) Die Debatte und Abstimmung über die im Abs. 1 und 2 genannten Vorlagen sowie über Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß § 26b erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2014)
(1) Vorlagen der Bundesregierung, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, sowie Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(3) Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind (Art. 49 Abs. 2 B-VG).
(4) Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.
(5) Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. § 74b Abs. 6 gilt sinngemäß.
(1) Einsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden dem Nationalrat durch den Vorsitzenden des Bundesrates schriftlich mitgeteilt (Art. 42 Abs. 3 B-VG) und vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zugewiesen. Der Ausschußantrag hat entweder die Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses oder einen neuen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung im Nationalrat. Schlägt der Ausschuß die Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses durch den Nationalrat vor, so finden die Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates Anwendung. Richtet sich der Antrag des Ausschusses jedoch auf die Beschlußfassung eines neuen Gesetzes, so tritt der Nationalrat in die zweite Lesung gemäß den Besonderen Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen ein.
(1) Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie Berichte der Volksanwaltschaft und Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(1) Der Rechnungshof legt den Bundesrechnungsabschluß vor. Er erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres sowie über besondere Akte der Gebarungsüberprüfung gemäß § 99 Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten.
(2) Berichte des Rechnungshofes werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung dem für die Verhandlung dieser Vorlagen eingesetzten ständigen Ausschuß (Rechnungshofausschuß) zur Vorberatung zugewiesen. Bundesrechnungsabschlüsse werden in derselben Weise dem Ausschuß gemäß § 32a zugewiesen.
(3) Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuß die Vorberatung binnen sechs Wochen zu beginnen. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, die Anhörung von Auskunftspersonen gemäß § 37a Abs. 1 Z 5 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die Anhörung in Aussicht genommen werden. Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(4) Beim Bundesrechnungsabschluß hat der Ausschußantrag im Falle der Genehmigung einen diesbezüglichen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand. Der Nationalrat tritt in diesem Fall in die zweite Lesung gemäß den Besonderen Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen ein.
(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 werden dem betroffenen Abgeordneten mitgeteilt.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Bei Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5 obliegt die Beschlußfassung in der tagungsfreien Zeit an Stelle des Nationalrates dem Immunitätsausschuß.
(3) Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß § 10 Abs. 4 vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.
(4) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.
(1) Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird.
(2) Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich darauf, die Debatte sogleich durchzuführen, bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
(3) Werden gegen die sofortige Durchführung der Debatte (Abs. 1) Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat. In diesem Fall darf die Debatte jedoch nicht später als am Ende der nächstfolgenden Sitzung - bei Außerachtlassung der Sitzungen gemäß § 94 Abs. 5 dritter und vierter Satz - stattfinden.
(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Abweichende Beschlußerfordernisse gelten in folgenden Fällen:
1. | Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. | |||||||||
1a. | Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Ermächtigung des österreichischen Mitglieds im Europäischen Rat zur Zustimmung zu einer Initiative gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG sowie die Genehmigung von Beschlüssen des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union gemäß Art. 23i Abs. 3 B-VG eingeführt werden, von anderen Beschlüssen des Europäischen Rates oder des Rates gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG und von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß Art. 23j Abs. 1 B-VG kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. | |||||||||
2. | Dieses Bundesgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden. | |||||||||
2a. | Das Informationsordnungsgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden. | |||||||||
3. | Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses, gegen den der Bundesrat Einspruch erhoben hat, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten notwendig. | |||||||||
4. | Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich. | |||||||||
5. | Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung oder ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellte Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten. | |||||||||
6. | Zu einem Beschluß des Nationalrates auf Einberufung der Bundesversammlung durch den Bundeskanzler gemäß Art. 60 Abs. 6 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. | |||||||||
7. | Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates betreffend eine der im Art. 14 Abs. 10 und im Art. 14a Abs. 8 B-VG aufgezählten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Das gleiche gilt für die Genehmigung des Abschlusses der die im Art. 14 Abs. 10 B-VG aufgezählten Angelegenheiten betreffenden Staatsverträge. | |||||||||
7a. | Zu einem Beschluss des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 3 Abs. 4 B-VG). | |||||||||
8. | Ferner bedarf es in den Fällen der §§ 44 Abs. 2, 49 Abs. 5 und 6, 53 Abs. 7 und 57 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. |
(3) Bei Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sowie des § 87 anzuwenden.
(4) Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2010)
Der Präsident des Nationalrates verfügt auf Grund der genehmigten Amtlichen Protokolle (§ 51) die Ausfertigung und Zustellung der vom Nationalrat ausgehenden Beschlüsse.
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.
(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.
Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.
(1) Ein Drittel der Abgeordneten kann gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG begehren, daß entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Begehren hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
(2) Die Abgeordneten, die ein Begehren im Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben außerdem einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.
(1) Wahlen im Nationalrat bilden einen eigenen Gegenstand der Tagesordnung (§ 50 Abs. 2). Abweichend hievon kann die Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung einer Vorlage vor deren Zuweisung durch den Präsidenten oder in der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages beantragt werden.
(2) Wahlen sind in der Regel mit Stimmzetteln durchzuführen und werden durch unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Wahlen mit Stimmzetteln sind geheim durchzuführen. Für die Wahl der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 30, 32 und 33.
(3) Wahlvorschläge, die dem Präsidenten vor Beginn des Wahlvorganges schriftlich überreicht wurden, sind von diesem dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, doch sind auch Stimmzettel gültig, die auf einen anderen wählbaren Kandidaten lauten.
(4) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Wehrgesetz werden auf Vorschlag des Hauptausschusses gewählt.
(4a) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses (§ 31g) bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4b) Die Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß § 17a Abs. 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 148/2021, werden auf Vorschlag des Hauptausschusses in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.
(5) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so wird eine zweite Wahl vorgenommen. Ergibt sich auch bei dieser keine unbedingte Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden. Haben bei der zweiten Wahl mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.
(6) Erzielt keiner der eingebrachten Wahlvorschläge bei der ersten oder zweiten Wahl die erforderliche Mehrheit, so können diese zugunsten eines einzigen Wahlvorschlages zurückgezogen werden.
(7) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann auf Vorschlag des Präsidenten über diesen gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 abgestimmt werden. Wird jedoch eine Einwendung erhoben, hat es bei der Wahl mit Stimmzetteln zu bleiben. Die Wahl des Präsidenten, des Zweiten und des Dritten Präsidenten ist stets mit Stimmzetteln durchzuführen. Der Präsident kann, wenn ihm das Ergebnis einer gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 durchgeführten Wahl zweifelhaft erscheint, eine Wahl mit Stimmzetteln anordnen.
(1) Bei Wahlen mit Stimmzetteln hat der Präsident anzugeben, in welcher Form ein Wahlvorschlag, für den die Stimmenabgabe erfolgt, kenntlich zu machen ist.
(2) Die Wahl hat durch Hinterlegung der Stimmzettel in einer Urne stattzufinden. Hiezu sind die Abgeordneten namentlich aufzurufen und zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
(3) Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die Wahl in Wahlzellen zu erfolgen. Die Wahl ist in derselben Weise wie nach Abs. 2 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Der Stimmzettel und das Wahlkuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Betreten der Wahlzelle zu überreichen; das Wahlkuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in die Urne zu legen.
(4) Nachdem der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt hat, haben die damit beauftragten Bediensteten unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und das Wahlergebnis dem Präsidenten mitzuteilen. Stimmt die Zahl der Stimmzettel oder im Fall des Abs. 3 die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich gewählt haben, nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Wahlergebnis beeinflussen könnte.
(5) Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
(6) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl zu verkünden.
(1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an den Präsidenten des Nationalrates und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten.
(2) Der Befragte hat schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
(1) Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
(2) Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten zurückziehen. Der Präsident teilt dies in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat mit und veranlaßt die Verständigung des befragten Regierungsmitgliedes.
(3) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.
(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.
(1) Anfragen, die ein Abgeordneter an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 91 sinngemäß.
(1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
(2) Verlangen gemäß Abs. 1 können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.
(3) Im Rahmen einer Debatte über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.
(1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen.
(2) Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Abs. 1 einbringen, wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in Abs. 1 einzurechnen.
(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.
(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91 Abs. 4 zulässig. Die Stellungnahme bzw. Beantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.
(5) Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.
(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.
(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen. Die Zurückziehung mündlicher Anfragen ist jederzeit möglich.
(4) Sofern keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt in der Regel jede Sitzung des Nationalrates mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, doch kann der Präsident ausnahmsweise die Dauer der Fragestunde verlängern.
(5) Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind, sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist, kurze Debatten gemäß § 57a sowie die Behandlung einer Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages nicht zulässig.
(6) Kann eine Sitzung, die mit einer Fragestunde eingeleitet werden soll, nicht zur vorgesehenen Zeit beginnen, so kann der Präsident für den Beginn der Fragestunde eine bestimmte Uhrzeit festlegen, die auch dann einzuhalten ist, wenn allenfalls die vorhergehende Sitzung noch nicht beendet ist.
(1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2) Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.
(3) Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet -, einzubringen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Abwechslung zwischen den Klubs und Standpunkten die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.
(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt.
(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Zur Ausführung der Anfrage steht dem Fragesteller eine Redezeit von einer Minute zur Verfügung. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.
(2) Die Beantwortung der Anfrage soll eine Dauer von zwei Minuten nicht übersteigen.
(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird. Zur Ausführung einer Zusatzfrage steht dem Fragesteller eine Minute Redezeit zur Verfügung. Die Beantwortung der Zusatzfrage soll ebenfalls die Dauer von einer Minute nicht übersteigen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.
(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.
(1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.
(2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.
(3) Der Präsident gibt das Einlangen der schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt deren Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.
(1) Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet - unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, trifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.
(2) Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.
(3) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(4) In Sitzungen, die mit Aktuellen Stunden beginnen, findet keine Fragestunde statt.
(5) Die Aktuelle Stunde soll in der Regel zwischen 60 und 70 Minuten dauern und so gestaltet werden, daß auf die Diskussionsbeiträge der Abgeordneten nicht mehr als 50 Minuten entfallen. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
(6) Als erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Abs. 1 mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten betragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
(1) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(2) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Hauptausschuß bei der Beschlußfassung über eine Enquete nicht anderes beschlossen hat. Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Medienvertreter entscheidet der Präsident nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.
(3) Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.
(4) Über die Verhandlungen in einer parlamentarischen Enquete werden - sofern die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten für Teile derselben nicht anderes beschließen - Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.
(5) Die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten können beschließen, das Stenographische Protokoll als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.
(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.
(2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG) bezieht. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird.
(3) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützt hat, darf bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat (Abs. 6) oder bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Einbringung eines von ihm unterstützten Verlangens kein anderes Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützen.
(4) Ein den Erfordernissen der Abs. 2 und 3 genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.
(5) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten.
(1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und
1. | als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates überreicht oder | |||||||||
2. | als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind. |
(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.
(3) Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen Hauptwohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.
(4) Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 erfüllen, dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen zu. Anläßlich der Überreichung von Petitionen kann jedoch das betreffende Mitglied des Nationalrates dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen vorschlagen, die Zuweisung derselben an einen anderen Ausschuß zu veranlassen.
(5) Petitionen und Bürgerinitiativen liegen in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf und werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt. Der Präsident kann von der Vervielfältigung zur Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Der Präsident kann, wenn er dies aus triftigen Gründen für erforderlich hält, jedoch auch die Verteilung an alle Abgeordneten verfügen.
Für das Verfahren im Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen sowie über die Berichterstattung derselben mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(1) Der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß
1. | beschließen, | |||||||||
a) | von der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, daß der Gegenstand zur weiteren Behandlung offenkundig ungeeignet ist, oder | |||||||||
b) | den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder | |||||||||
c) | den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand einem anderen Ausschuß zuzuweisen, | |||||||||
und | ||||||||||
2. | auch bereits Beschlüsse gemäß Abs. 2 beziehungsweise § 40 Abs. 1 fassen. | |||||||||
In den Fällen der Z 1 lit. a und b hat der Ausschuß dem Nationalrat im Sinne des § 100c Abs. 3 Z 3 zu berichten. |
(2) Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen
1. | die Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen und allenfalls eine diesbezügliche Frist setzen, | |||||||||
2. | beschließen, ob und an welchen Teilen der Verhandlungen der Erstunterzeichner, die Mitglieder der Volksanwaltschaft beziehungsweise informierte Vertreter von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft teilnehmen und in der Debatte das Wort ergreifen können. |
(1) Am Schluß der Verhandlungen kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen beschließen, den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand - allenfalls unter Anschluß einer Empfehlung des Ausschusses über Art beziehungsweise Inhalt der Erledigung - einem anderen Ausschuß zuzuweisen.
(2) Hinsichtlich der Berichterstattung an den Nationalrat kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen entweder beschließen, über eine Petition beziehungsweise Bürgerinitiative gesondert zu berichten oder mehrere gemeinsam in einem Sammelbericht zusammenzufassen. Die Stellung Selbständiger Anträge gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(3) Der Bericht gemäß Abs. 2 hat in jedem Fall einen Antrag an den Nationalrat zu enthalten, und zwar den Gegenstand
1. | an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten oder | |||||||||
2. | der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder | |||||||||
3. | durch Kenntnisnahme des Ausschußberichtes zu erledigen. |
(4) Für die Verhandlung im Plenum gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates mit der Maßgabe, daß Abänderungs- und Zusatzanträge über Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht hinausgehen dürfen und die Abstimmung über die in einem Sammelbericht gemäß Abs. 2 gestellten Anträge, soweit nicht Abänderungs- oder Zusatzanträge vorliegen, unter einem erfolgt. Zu Berichten im Sinne des § 100b Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen nicht zulässig.
Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen.
(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.
(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des Informationsordnungsgesetzes verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.
(2) Der Präsident kann in einem solchen Falle einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort auch völlig entziehen.
(3) Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden.
(1) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Nationalrat.
(2) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten des Nationalrates auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.
Wenn der Präsident einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Nationalrates und seiner Ausschüsse.
Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.
In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (§ 26) geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten, worauf die zweite Lesung im Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 Z. 2.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 1 Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses | |
§ 2 Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen | |
§ 3 Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss | |
§ 4 Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses | |
§ 5 Vorsitz | |
§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden | |
§ 7 Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes | |
§ 8 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter | |
§ 9 Aufgaben des Verfahrensrichters | |
§ 10 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt | |
§ 11 Aufgaben des Verfahrensanwaltes | |
§ 12 Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes | |
§ 13 Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten | |
§ 14 Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten | |
§ 15 Sonstige teilnahmeberechtigte Personen | |
§ 16 Sitzungen des Untersuchungsausschusses | |
§ 17 Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen | |
§ 18 Beratungen des Untersuchungsausschusses | |
§ 19 Protokollierung | |
§ 20 Veröffentlichungen | |
§ 21 Informationssicherheit | |
§ 22 Beweisaufnahme | |
§ 23 Beweismittel | |
§ 24 Grundsätzlicher Beweisbeschluss | |
§ 25 Ergänzende Beweisanforderungen | |
§ 26 Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen | |
§ 27 Vorlage von Beweismitteln | |
§ 28 Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss | |
§ 29 Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen | |
§ 30 Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen | |
§ 31 Schriftliche Äußerungen | |
§ 32 Ausfertigung der Ladung | |
§ 33 Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen | |
§ 34 Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson | |
§ 35 Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde | |
§ 36 Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen | |
§ 37 Befragung von Auskunftspersonen | |
§ 38 Belehrung der Auskunftspersonen | |
§ 39 Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung | |
§ 40 Worterteilung bei Befragungen | |
§ 41 Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen | |
§ 42 Verwendung von Akten und Unterlagen | |
§ 43 Aussageverweigerungsgründe | |
§ 44 Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson | |
§ 45 Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung | |
§ 46 Vertrauensperson | |
§ 47 Beweis durch Sachverständige | |
§ 48 Bestellung zum Sachverständigen | |
§ 49 Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige | |
§ 50 Augenschein | |
§ 51 Berichterstattung | |
§ 52 Mündliche Berichterstattung | |
§ 53 Dauer und Beendigung | |
§ 54 Ordnungsbestimmungen | |
§ 55 Beugemittel | |
§ 56 Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts | |
§ 57 Parlamentarische Schiedsstelle | |
§ 58 Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden | |
§ 59 Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen | |
§ 60 Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte | |
§ 61 Kostenersatz für Sachverständige |
(1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.
(2) Der Nationalrat hat auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 46 Abgeordnete, die ein solches Verlangen unterstützt haben, bilden nach dieser Verfahrensordnung die Einsetzungsminderheit.
(3) Scheidet ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützt hat, vor Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses aus dem Nationalrat aus, kann jener Abgeordnete, der auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit angerechnet werden.
(4) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 oder ein Verlangen oder einen Antrag gemäß § 53 unterstützt hat, darf bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses kein anderes Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützen.
(5) Ein Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist dem Präsidenten unter Angabe des Gegenstands der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG in einer Sitzung des Nationalrates schriftlich zu überreichen. Eine inhaltliche Gliederung des Gegenstands der Untersuchung nach Beweisthemen ist zulässig, hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.
(6) Ein Verlangen gemäß Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß § 53 Abs. 2 enthalten.
(7) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 2 kann bis zum Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat gemäß § 4 Abs. 2 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.
Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen§ 2.(1) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b GOG. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
(2) Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihres Einlangens dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.
Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss§ 3.(1) Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.
(2) Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen.
(3) Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses nach den im § 30 GOG festgesetzten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei einem Untersuchungsausschuss angehört.
(4) Der Geschäftsordnungsausschuss darf den im Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, alle in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu.
(5) Der Geschäftsordnungsausschuss wählt auf Grundlage des Vorschlags gemäß § 7 Abs. 2 den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24 sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 53 Abs. 2.
(6) Erachtet der Verfassungsgerichtshof gemäß § 56c Abs. 7 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85, einen Beschluss gemäß Abs. 2 für rechtswidrig, hat der Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß Abs. 5 zu fassen.
(7) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung die Notwendigkeit dazu ergibt.
Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses§ 4.(1) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag gemäß § 1 Abs. 1 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Die Debatte und Abstimmung erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.
(2) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 GOG Anwendung.
(3) Die Einsetzungsminderheit kann nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Falle eines Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1 B-VG anrufen.
(4) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft. § 32 GOG gilt sinngemäß.
(5) Der Untersuchungsausschuss ist unverzüglich zu konstituieren.
Vorsitz§ 5.(1) Der Präsident des Nationalrates ist Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses.
(2) Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung gemäß § 6 Abs. 3 durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen. Unbeschadet von § 15 GOG kann der Präsident ihnen auch Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 und 2 übertragen.
(3) Jeder Präsident bestimmt anlässlich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses einen Abgeordneten als Stellvertreter. Dieser darf dem Untersuchungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sofern weder der Präsident, noch der Zweite oder der Dritte Präsident die Vorsitzführung wahrnehmen können, erfolgt diese durch einen Stellvertreter.
(4) Der Vorsitzende ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er wird auf die Zahl der gemäß § 3 Abs. 3 gewählten Mitglieder nicht angerechnet.
(5) Der Vorsitzende hat sich in Verfahrensfragen mit dem Verfahrensrichter zu beraten und bei seinen Entscheidungen dessen Rechtsmeinung gebührend zu berücksichtigen. Er hat in allen Verfahrensfragen nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Fraktionen herzustellen.
Aufgaben des Vorsitzenden§ 6.(1) Der Vorsitzende vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er hat dabei den Fraktionen und dem Verfahrensrichter Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
(2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß § 32 sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß § 26 aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2 vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß § 58. Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß §§ 51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.
(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des § 11 Abs. 4 und des § 42 Abs. 2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß § 37.
Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes§ 7.(1) Für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwalts erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.
(2) Der Präsident hat dem Geschäftsordnungsausschuss nach Beratung in der Präsidialkonferenz einen Vorschlag für die Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts samt deren Stellvertretern zu erstatten.
(3) Der Untersuchungsausschuss kann den Verfahrensrichter oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Vorsitzenden abwählen. Der Geschäftsordnungsausschuss ist darüber zu informieren und hat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. § 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben. Dasselbe gilt im Fall des Ausscheidens des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder eines Stellvertreters.
Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter§ 8.(1) Zum Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die gemäß Art. 86 Abs. 1 B-VG zum Richter ernannt worden sind. Sie müssen sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 75d des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014, dienstfrei gestellt sein.
(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge tragen und ihre Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl unmittelbar als auch mittelbar vom Verfahren betroffener Personen ausüben.
(3) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensrichter durch seinen Stellvertreter vertreten.
(4) Dem Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.
Aufgaben des Verfahrensrichters§ 9.(1) Der Verfahrensrichter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei der Vorbereitung des Arbeitsplans gemäß § 16 Abs. 1. Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2.
(3) Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß § 39 durch und kann gemäß § 40 Abs. 3 ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß § 41 und Verstöße gegen das InfOG hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 3 beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.
(4) Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung des Konsultationsverfahrens und achtet auf die Einhaltung von Vereinbarungen gemäß § 58.
(5) Der Verfahrensrichter erstellt den Entwurf für den Bericht des Untersuchungsausschusses gemäß § 51.
Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt§ 10.(1) Zum Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte oder in der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt. Sie müssen mindestens zehn Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien Berufsvoraussetzung ist.
(2) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensanwalt durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3) Dem Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.
Aufgaben des Verfahrensanwaltes§ 11.(1) Der Verfahrensanwalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
(2) Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter jederzeit unverzüglich auf Verletzungen der Verfahrensordnung sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen.
(3) Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß §§ 43 und 44 hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.
(4) Der Verfahrensanwalt hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er auch eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.
(5) Der Verfahrensanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes§ 12.Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Beratung in zumindest vertraulicher Sitzung gemäß § 18 zur Klärung dieser Frage zu verlangen. Der Vorsitzende gibt seine nach dieser Beratung getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu Beginn der fortgesetzten Beratung oder Befragung bekannt.
(1) Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag eines Mitglieds einen unabhängigen Ermittlungsbeauftragten bestellen. Er hat diesen im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes mit der Durchführung bestimmter Aufträge zur Vorbereitung der Beweisaufnahme zu betrauen.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Untersuchungsausschuss
1. | dem Ermittlungsbeauftragten eine Frist zur Berichterstattung setzen, | |||||||||
2. | den Ermittlungsbeauftragten abwählen. |
(3) Beschlüsse gemäß den Abs. 1 und 2 erfordern jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Dem Ermittlungsbeauftragten gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind ihm die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.
Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten§ 14.(1) Der Ermittlungsbeauftragte kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss jederzeit einen Vorschlag für ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 vorlegen. Er ist befugt, im Umfang seines Auftrags schriftliche und mündliche Auskünfte zu verlangen und einen Augenschein im Sinne von § 50 vorzunehmen.
(2) Nach Abschluss der Ermittlungen hat der Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss schriftlich oder mündlich in vertraulicher Sitzung umfassend zu berichten. Die Erstattung von Zwischenberichten ist zulässig. Der Bericht kann einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise enthalten. Der Vorsitzende hat über die Klassifizierung des Berichts zu entscheiden. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuss.
(3) Der Ermittlungsbeauftrage ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Sonstige teilnahmeberechtigte Personen§ 15.Für die Teilnahme sonstiger am Verfahren des Untersuchungsausschusses beteiligter Personen gelten die §§ 37 und 37a GOG mit der Maßgabe, dass der Beschluss für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gefasst werden kann.
(1) Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 24 einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten.
Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen§ 17.(1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gemäß § 19 und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude gestattet.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn
1. | überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten, | |||||||||
2. | es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder | |||||||||
3. | der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint. |
(3) Der Vorsitzende entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts.
(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 35 zu berücksichtigen.
Beratungen des Untersuchungsausschusses§ 18.Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.
(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. § 38 GOG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht dem Amtlichen Protokoll beigelegt werden, | |||||||||
2. | über allfällige Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter entscheidet. |
(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(3) Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Sofern innerhalb einer Woche ab Abfertigung keine Einwendungen eingelangt sind, ist eine Veröffentlichung des Protokolls gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 zulässig. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Veröffentlichungen§ 20.(1) Der Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von § 39 GOG die Veröffentlichung von
1. | wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß § 19 Abs. 3, | |||||||||
2. | ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß § 58, | |||||||||
3. | Gutachten von Sachverständigen gemäß § 47, | |||||||||
4. | Berichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 und | |||||||||
5. | schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 39 Abs. 3 | |||||||||
beschließen. Er kann einen Zeitpunkt für die Veröffentlichung festlegen. |
(2) Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von § 39 GOG.
(3) Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.
(4) Bei den Veröffentlichungen ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.
Informationssicherheit§ 21.(1) Für den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Untersuchungsausschuss gilt das Informationsordnungsgesetz mit der Maßgabe, dass
1. | einer Auskunftsperson gemäß § 42 klassifizierte Akten und Unterlagen vorgelegt werden können, soweit dem nicht eine Vereinbarung gemäß § 58 entgegensteht, | |||||||||
2. | Mitglieder und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen bei Einsichtnahme Notizen über den Inhalt klassifizierter Akten und Unterlagen der Stufen 2 und 3 anfertigen dürfen, wobei die Notizen entsprechend der Klassifizierungsstufe der Akten und Unterlagen zu behandeln sind, | |||||||||
3. | Mitglieder und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen Zugang zu allen im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Informationen haben, | |||||||||
4. | bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des InfOG ein Ordnungsgeld gemäß § 54 festgesetzt werden kann. |
(2) Findet die Befragung von Auskunftspersonen nicht in vertraulicher oder geheimer Sitzung statt, kann ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 1 jedenfalls verwenden, wenn es vor Beginn der Befragung einen entsprechenden Antrag gestellt und der Vorsitzende dies nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet hat. Der Vorsitzende hat die Bedingungen für die Verwendung dieser Akten und Unterlagen bekanntzugeben und für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen.
(3) Wenn ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 oder höher verwenden möchte, hat es dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Der Vorsitzende hat Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Teile der Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfinden können.
(4) Jede Person, der im Untersuchungsausschuss Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist auch über die Bestimmungen gemäß Abs. 1 zu belehren.
(5) Dem Untersuchungsausschuss vorgelegte Akten und Unterlagen dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass deren sichere Behandlung gewährleistet wird.
(6) Der Verfahrensrichter hat den Vorsitzenden jederzeit auf Verstöße gegen das Informationsordnungsgesetz hinzuweisen.
Beweisaufnahme§ 22.(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.
(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.
Beweismittel§ 23.Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
(1) Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(3) Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Geschäftsordnungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 vorzugehen.
(4) Im Fall eines aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzten Untersuchungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 2 B-VG zur Feststellung über den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses anrufen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs. 5.
(5) Stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß § 56d VfGG fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen zwei Wochen eine Ergänzung zu beschließen. Der Beschluss ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben.
(6) Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Feststellung des nicht hinreichenden Umfangs der Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs. 5 wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 56d Abs. 7 VfGG festgestellten erweiterten Umfang wirksam. Der grundsätzliche Beweisbeschluss samt Ergänzung ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben.
Ergänzende Beweisanforderungen§ 25.(1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.
(2) Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß § 24 Abs. 1 und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 vorzugehen.
(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 2 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 2 wirksam.
Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen§ 26.(1) Der Vorsitzende hat Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen ohne unnötigen Aufschub an die betreffenden Organe zu übermitteln.
(2) Der Vorsitzende hat die verpflichteten Organe über eine Anrufung und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 und § 25 Abs. 4 unverzüglich zu unterrichten.
Vorlage von Beweismitteln§ 27.(1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß § 24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß § 25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 24 Abs. 4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß § 26 Abs. 2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.
(2) Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.
(3) Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.
(4) Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 beschließt.
(6) Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten.
Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss§ 28.Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.
(1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
(2) Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Abs. 1 höchstens zweimal geladen und gemäß §§ 37 ff. befragt werden.
(3) Der Vorsitzende hat das Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 1 unverzüglich bekanntzugeben und dieses an die anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu verteilen. Bis zum Ende der Sitzung können weitere Mitglieder des Ausschusses das Verlangen beim Vorsitzenden schriftlich unterstützen. Sofern ein Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterstützt ist, wird es in die Beschränkung gemäß Abs. 2 nicht eingerechnet.
(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 5 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 1 wirksam.
Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen§ 30.(1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.
(2) Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Abs. 1 und den Arbeitsplan gemäß § 16 Abs. 1 den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.
(3) Ist die zu ladende Person ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde von der Ladung zu benachrichtigen.
Schriftliche Äußerungen§ 31.Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.
(1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen§ 33.(1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht
1. | sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten, | |||||||||
2. | sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, | |||||||||
3. | eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben, | |||||||||
4. | Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen, | |||||||||
5. | die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten, | |||||||||
6. | auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42, | |||||||||
7. | den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen, | |||||||||
8. | das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, | |||||||||
9. | über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie | |||||||||
10. | Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren. |
(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson§ 34.Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:
1. | Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben; | |||||||||
2. | Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde. |
Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß § 30 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.
(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Befragung von Auskunftspersonen§ 37.(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.
(2) Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß § 30 Abs. 2 bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.
(3) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.
(4) Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.
Belehrung der Auskunftspersonen§ 38.Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
(1) Der Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.
(2) Der Verfahrensrichter führt anschließend im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung der Auskunftsperson zum Thema der Befragung durch, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.
(3) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind. Die Auskunftsperson kann deren Veröffentlichung oder Klassifizierung beantragen. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Worterteilung bei Befragungen§ 40.(1) Der Vorsitzende führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die Erstbefragung den Ausschussmitgliedern das Wort.
(2) Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Verfahrensrichters, auf Antrag eines Mitgliedes oder – falls kein Widerspruch erhoben wird – aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.
(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Verfahrensrichter ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten.
Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen§ 41.(1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.
(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.
(4) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.
(5) Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß § 57 entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Abs. 4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß § 32 zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.
Verwendung von Akten und Unterlagen§ 42.(1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 41 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Verfahrensanwalt vorzulegen. Auf § 21 ist Bedacht zu nehmen. Sofern diese dem Untersuchungsausschuss nicht gemäß §§ 27, 31 oder 39 übermittelt wurden, hat der Fragesteller sie dem Vorsitzenden, dem Verfahrensrichter, dem Verfahrensanwalt und den anderen Fraktionen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Verfahrensanwalt kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.
Aussageverweigerungsgründe§ 43.(1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
1. | über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde; | |||||||||
2. | über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde; | |||||||||
3. | in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 35 zur Aussage verpflichtet ist; | |||||||||
4. | in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist; | |||||||||
5. | über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren; | |||||||||
6. | über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist; | |||||||||
7. | über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde. |
(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.
Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson§ 44.Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines drohenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.
(1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 31 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.
(2) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
Vertrauensperson§ 46.(1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.
(2) Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
(3) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.
(4) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. | wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird, | |||||||||
2. | wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte, | |||||||||
3. | wer gegen die Bestimmungen des Abs. 3 verstößt. | |||||||||
Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung. |
(5) Der Vertrauensperson gebührt Kostenersatz gemäß § 59 Abs. 2.
Beweis durch Sachverständige§ 47.Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.
(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
(2) Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. § 45 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 61.
Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige§ 49.Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 und die Ladung von Auskunftspersonen gemäß § 28 vorlegen.
Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand kann der Vorsitzende die Mitglieder des Ausschusses sowie den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
(1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
(2) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Abs. 3 Z 2 ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.
(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der §§ 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt, | |||||||||
2. | jede im Ausschuss vertretene Fraktion innerhalb weiterer zwei Wochen einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben kann, | |||||||||
3. | Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, vom Verfahrensrichter unverzüglich und nachweislich zu verständigen sind. Sie können innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen. Der wesentliche Inhalt einer solchen Stellungnahme ist im Ausschussbericht bzw. in Fraktionsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses erörtert wurden, kann eine Verständigung entfallen. |
(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass
1. | der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb einer Woche ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt, | |||||||||
2. | Fraktionsberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen innerhalb einer weiteren Woche zu erstellen sind. |
(1) Kann der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht nicht innerhalb der Fristen gemäß § 53 erstatten, so hat der Vorsitzende in der dem Fristablauf folgenden Sitzung des Nationalrates einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Mit der Berichterstattung gemäß Abs. 1 endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.
Dauer und Beendigung§ 53.(1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.
(2) Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Abs. 1 enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß § 3 festzuhalten.
(3) Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß § 43 GOG hat die Fristen gemäß § 51 Abs. 3 zu berücksichtigen.
(4) Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß § 43 GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß § 22 ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.
(5) Die Frist gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.
(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.
(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß § 22 mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in § 51 Abs. 4 Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.
Ordnungsbestimmungen§ 54.(1) Auf den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(2) Nach Erteilung eines Ordnungsrufes kann der Vorsitzende bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes durch Offenbarung klassifizierter Informationen in einer Sitzung durch ein Mitglied des Untersuchungsausschusses ein Ordnungsgeld in der Höhe von 500 bis 1 000 Euro festsetzen. Diese Festsetzung hat in einer Sitzung des Ausschusses zu erfolgen. Sie ist zu begründen und im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses ohne unnötigen Aufschub sowie dem Präsidenten schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(3) Der Vorsitzende kann auf Antrag des Verfahrensrichters oder aus eigenem bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes ein Ordnungsgeld gemäß Abs. 2 auch festsetzen, wenn die Verletzung außerhalb einer Sitzung des Untersuchungsausschuss erfolgt ist und zu einer Verbreitung der klassifizierten Information in einem periodischen oder ständig abrufbaren (Website) Medium oder zu einer Veröffentlichung im Rundfunk geführt hat. Die Einbringung des Antrags samt Begründung und die Festsetzung haben in der auf die Veröffentlichung folgenden Sitzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.
(4) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann das betroffene Mitglied des Untersuchungsausschusses bis zum Ende der nächsten Sitzung des Untersuchungsausschusses einen schriftlich begründeten Einspruch beim Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist dem Geschäftsordnungsausschuss mit einer Kopie der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Über den Einspruch entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss ohne unnötigen Aufschub. Der Geschäftsordnungsausschuss hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses und dem Präsidenten über seinen Beschluss unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
(5) Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem Präsidenten. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014, bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitgliedes des Untersuchungsausschusses in Abzug zu bringen.
Beugemittel§ 55.(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.
Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts§ 56.(1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. | auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen; | |||||||||
2. | auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; | |||||||||
3. | auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren. |
(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
Parlamentarische Schiedsstelle§ 57.(1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft bilden die parlamentarische Schiedsstelle.
(2) Der Vorsitzende hat die parlamentarische Schiedsstelle im Fall eines Verlangens gemäß § 41 Abs. 5 unverzüglich zu unterrichten und ihr das Protokoll der Befragung zu übermitteln.
(3) Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung ist vom Präsidenten zu veröffentlichen. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden§ 58.(1) Der Vorsitzende übermittelt dem Bundesminister für Justiz den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24, ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 sowie Ladungen von Auskunftspersonen.
(2) Ist der Bundesminister für Justiz der Auffassung, dass Anforderungen von Akten und Unterlagen, Ersuchen um Beweiserhebungen oder die Ladung von Auskunftspersonen die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren berühren, kann er beim Vorsitzenden die Aufnahme des Konsultationsverfahrens verlangen. Der Vorsitzende hat das Konsultationsverfahren unverzüglich einzuleiten.
(3) Das Konsultationsverfahren wird vom Vorsitzenden mit Unterstützung des Verfahrensrichters geführt. Die Fraktionen sind am Konsultationsverfahren zu beteiligen. Sie können dafür jeweils ein Mitglied namhaft machen.
(4) Der Vorsitzende und der Bundesminister für Justiz können im Rahmen des Konsultationsverfahrens schriftlich vereinbaren, dass bei der Festlegung des Arbeitsplans, der Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Ergebnissen von Erhebungen, der Befragung von Auskunftspersonen und bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren durch geeignete Maßnahmen Rücksicht genommen wird. Dabei sind die Interessen der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der parlamentarischen Kontrolle abzuwägen.
(5) Entstehen zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz Meinungsverschiedenheiten über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, kann der Ausschuss den Bundesminister für Justiz auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, wenn ihn der Untersuchungsausschuss oder der Bundesminister für Justiz nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 anruft.
Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen§ 59.(1) Einer Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Gegen entsprechenden Nachweis ist der Auskunftsperson auch der entgangene Verdienst zu ersetzen.
(2) Einer Vertrauensperson, die eine Auskunftsperson gemäß § 46 begleitet, und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Sofern sich eine Auskunftsperson von einer Vertrauensperson begleiten lässt, kann sie den Ersatz der durch die Beratung entstandenen Kosten beantragen. Der Antrag hat eine Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Angaben zum Bedarf einer finanziellen Unterstützung zu enthalten und ist spätestens bis zum Beginn der Befragung zu stellen. Ein Kostenverzeichnis ist nach Beendigung der Befragung unverzüglich nachzureichen.
(4) Über den Antrag gemäß Abs. 3 entscheidet der Vorsitzende nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter ohne unnötigen Aufschub. Der Auskunftsperson sind die angemessenen Kosten für die Beratung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson zu ersetzen, höchstens aber jener Betrag, den der Verfahrensanwalt gemäß § 60 Abs. 1 für die Dauer der Befragung dieser Auskunftsperson erhält.
Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte§ 60.(1) Dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 VfGG). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß. Für die Bemessung der Vergütung ist der Präsident zuständig.
(2) Der Präsident hat dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten die zur Bewältigung ihrer administrativen Tätigkeiten notwendigen Sach- und Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten im Auftrag des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder deren Stellvertreter sowie des Ermittlungsbeauftragten ausschließlich an deren Weisungen gebunden.
Kostenersatz für Sachverständige§ 61.(1) Sachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Sachverständigen gebührt für die Erstellung von schriftlichen Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.
Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Informationsordnung)
Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend
1. | die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), | |||||||||
2. | Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag, | |||||||||
3. | Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag, | |||||||||
4. | Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
5. | Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-Vertrag | |||||||||
6. | Anträgen und Analysen gemäß Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
7. | die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
8. | die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag, | |||||||||
9. | Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag, | |||||||||
10. | Berichte nach Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag, | |||||||||
11. | Leitlinien gemäß Art. 14. Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag, | |||||||||
12. | Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Art. 14 Abs. 5 ESM-Vertrag, | |||||||||
13. | Untersuchungen gemäß Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag, | |||||||||
14. | Auszahlungen gemäß Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5 ESM-Vertrag, | |||||||||
15. | (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.) | |||||||||
16. | Preisgestaltungsleitlinien gemäß Art. 20 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
17. | die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Art. 23 ESM-Vertrag | |||||||||
18. | Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 ESM-Vertrag, | |||||||||
19. | die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 27 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
20. | Quartalsabschlüsse gemäß Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
21. | die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 ESM-Vertrag und | |||||||||
22. | Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 44 ESM-Vertrag. |
§ 2. Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über
1. | die Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Art. 5 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
2. | die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag, | |||||||||
3. | die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. c ESM-Vertrag, | |||||||||
4. | die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Art. 7 ESM-Vertrag, | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Art. 25 Abs. 2 und 3 ESM-Vertrag, | |||||||||
6. | die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Art. 30 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
7. | die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
8. | die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 37 Abs. 3 ESM-Vertrag und | |||||||||
9. | Anpassungen gemäß Art. 44 ESM-Vertrag. |
§ 3. (1) Sobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 Z 1 Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.
§ 4. Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 1 und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.
§ 5. (1) Nach Einlangen von Dokumenten gemäß § 1 bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.
(2) (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
§ 6. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, in dem diese beschrieben und erläutert werden.
§ 7. Vorlagen und Berichte gemäß § 74e Abs. 1 und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt.
§ 8. Die gemäß § 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren.
§ 9. Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß § 1 und 2, die gemäß der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die zuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32f Geschäftsordnungsgesetz mit Beschluss.
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
StF: BGBl. Nr. 410/1975 (NR: GP XIII IA 156/A AB 1640 S. 151.)
Änderung
BGBl. Nr. 302/1979 (NR: GP XV IA 13/A AB 46 S. 6.)
BGBl. Nr. 353/1986 (NR: GP XVI IA 189/A AB 1030 S. 151.)
BGBl. Nr. 720/1988 (NR: GP XVII IA 161/A AB 850 S. 91.)
BGBl. Nr. 569/1993 (NR: GP XVIII IA 556/A AB 1200 S. 129.)
BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)
BGBl. Nr. 438/1996 (NR: GP XX IA 29/A AB 284 S. 36.)
BGBl. I Nr. 131/1997 (NR: GP XX IA 507/A AB 871 S. 93. BR: 5557 AB 5566 S. 632.)
BGBl. I Nr. 163/1998 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX IA 855/A AB 1414 S. 142.)
BGBl. I Nr. 29/2005 (NR: GP XXII IA 588/A AB 881 S. 110.)
BGBl. I Nr. 31/2009 (NR: GP XXIV IA 487/A AB 94 S. 17. BR: AB 8079 S. 768.)
BGBl. I Nr. 11/2010 (NR: GP XXIV IA 702/A AB 492 S. 53.)
BGBl. I Nr. 12/2010 (NR: GP XXIV IA 705/A AB 493 S. 53.)
BGBl. I Nr. 114/2011 (NR: GP XXIV IA 1657/A AB 1445 S. 130.)
BGBl. I Nr. 66/2012 (NR: GP XXIV IA 1986/A AB 1879 S. 164.)
BGBl. I Nr. 31/2013 (NR: GP XXIV IA 2104/A AB 2019 S. 187.)
BGBl. I Nr. 131/2013 (NR: GP XXIV IA 2304/A AB 2494 S. 216.)
BGBl. I Nr. 132/2013 (NR: GP XXIV IA 2305/A AB 2495 S. 216.)
BGBl. I Nr. 6/2014 (NR: GP XXV IA 42/A AB 4 S. 9.)
BGBl. I Nr. 99/2014 (NR: GP XXV IA 719/A AB 440 S. 55.)
BGBl. I Nr. 62/2015 (NR: GP XXV IA 674/A AB 619 S. 75.)
BGBl. I Nr. 41/2016 (NR: GP XXV IA 1470/A AB 1081 S. 126. BR: 9560 AB 9567 S. 853.)
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Rules of Procedure Act of 1975