§ 8 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
  3. (3)Absatz 3Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),die Erlassung der Hausordnung (Paragraph 14, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (Paragraph 32, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
    4. 4.Ziffer 4die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VO-UA.
    5. 5.Ziffer 5die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1.die Erstellung einer Liste von Personen gemäß Paragraph 31 g, Absatz eins,
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 54/2023)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2023,)
  4. (4)Absatz 4Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),der Liste der Abgeordneten (Paragraph 14, Absatz 7,),
    2. 2.Ziffer 2der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1,der Anzahl der Verlangen gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4,, Paragraph 31 c, Absatz 13 und Paragraph 41 a, Absatz eins,,
    3. 3.Ziffer 3der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),der Redezeitbeschränkung (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,),
    4. 4.Ziffer 4der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),der Redeordnung (Paragraph 60, Absatz 8,),
    5. 5.Ziffer 5des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,des Zeitpunktes der Debatte gemäß Paragraph 81, Absatz 2,,
    6. 6.Ziffer 6des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),des Entfalls der Fragestunde (Paragraph 94, Absatz 4,),
    7. 7.Ziffer 7der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), der Entscheidungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,,
    8. 8.Ziffer 8der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOGder Regelungen gemäß der Paragraphen 26 und 27 InfOG
    der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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