Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Sachverständigen gebührt für die Erstellung von schriftlichen Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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