Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt.Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 73, B-VG) bekannt.
(2)Absatz 2Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht werden.
(2a)Absatz 2 aMitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Mitteilung erfolgen.Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 können auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Mitteilung erfolgen.
(3)Absatz 3Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
(4)Absatz 4Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(5)Absatz 5Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
(6)Absatz 6Der Präsident kann auch nach Eingang in die Tagesordnung nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz dem Nationalrat die Absetzung eines oder mehrerer Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung vorschlagen. Darüber entscheidet der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit ohne Debatte.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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