Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Paragraph 7 a,
Die parlamentarischen Klubs machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft; diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Nationalrates und des Bundesrates gewählt.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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