Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJeder Abgeordnete kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
(2)Absatz 2Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Sie hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 26 Abs. 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem Hauptausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der Hauptausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem Hauptausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der Hauptausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
(5)Absatz 5Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Bundesrates weiterzuleiten.Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Bundesrates weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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