Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand, das Wort zu erteilen.
(2)Absatz 2Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen.
(3)Absatz 3Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich, der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Abs. 2 persönlich einbezogen wurde; er hat sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken.Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich, der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Absatz 2, persönlich einbezogen wurde; er hat sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken.
(4)Absatz 4Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen des Abs. 2 oder 3, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen des Absatz 2, oder 3, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.
(5)Absatz 5Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen des Redners ausnahmsweise erstrecken.
In Kraft seit 15.09.1996 bis 31.12.9999
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