Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAnfragen, die ein Abgeordneter an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.Anfragen, die ein Abgeordneter an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Artikel 125, Absatz 3, B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Rechnungshofgesetz betreffen.
(2)Absatz 2Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 91 sinngemäß.Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 91, sinngemäß.
In Kraft seit 20.07.2013 bis 31.12.9999
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