(1) Anfragen, die ein Abgeordneter an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 91 sinngemäß.
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